Rn 10
Der Antrag ist gem § 250 II 1 zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht gegeben sind oder der Antrag nicht die nach Abs 1 erforderlichen Angaben enthält. Liegen behebbare Mängel vor (ungenaue oder fehlende Angaben), erfolgt eine Zurückweisung erst, wenn der ASt dem Mangel trotz Hinweises nicht abhilft. Liegt ein unbehebbarer Mangel vor (Verfahrenshindernis iSv § 249 II, fehlendes Eltern-Kind-Verhältnis), kann eine Zurückweisung erst erfolgen, nachdem dem ASt rechtliches Gehör gewährt worden ist. Eine Beteiligung des Gegners erfolgt in diesen Fällen eines offensichtlich unzulässigen Antrags nicht; hierdurch soll dem Gericht Mehrarbeit und dem Gegner die Einlassung auf den unzulässigen Antrag erspart werden (BTDrs 13/7338, 38). Wurde nicht das gem § 232 ausschließlich örtliche zuständige Gericht angerufen, kann der ASt gem § 113 I 2 iVm § 281 ZPO die Verweisung an das örtliche zuständige Gericht beantragen und den Antragsgegner hierzu anhören (Prütting/Helms/Bömelburg § 250 Rz 20; Zö/Lorenz § 250 Rz 12).
Rn 11
Das Gericht (Rechtspfleger, § 25 Nr 2 lit c RPflG) entscheidet durch Beschluss, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Eine Kostenentscheidung ist in diesem Fall nicht erforderlich; der ASt haftet für die Gerichtskosten bereits gem § 21 I FamGKG; ein Antragsgegner, der die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten fordern könnte, ist nicht vorhanden (MüKoFamFG/Macco § 250 Rz 21; Keidel/Giers § 250 Rz 15; Zö/Lorenz § 250 Rz 14; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 658; aA Prütting/Helms/Bömelburg § 249 Rz 18). Der Beschluss ist dem ASt förmlich zuzustellen (§ 113 I 2 iVm § 329 II 2 ZPO). Zwar ist der zurückweisende Beschluss gem § 250 II 3 nicht mit der Beschwerde nach § 256 anfechtbar; dies schließt aber nicht eine befristete (sofortige) Erinnerung nach § 11 II 1 RPflG aus, die innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung einzulegen ist. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, legt er sie dem zuständigen Richter vor; der über die Erinnerung abschließend entscheidet. Ausnahmsweise ist der Beschluss nach § 250 II im Fall einer nur teilweisen Zurückweisung mit der Beschwerde anfechtbar; über den der Zurückweisung unterfallenden Teil wäre im Wege der Erinnerung zu entscheiden, wohingegen gegen den Festsetzungsbeschluss iÜ die Beschwerde nach § 256 zum OLG eröffnet ist. Zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen ist deshalb in diesen Fällen eine einheitliche Anfechtung durch die Beschwerde geboten (BGH FamRZ 08, 1428).
Rn 12
Unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels kann der ASt seinen Antrag nachbessern und erneut einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren stellen, § 249 II steht dem nicht entgegen.