Gesetzestext

 

(1) Der Antrag muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;
4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird;
5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;
6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;
7. die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;
9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt;
10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;
11. eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird;
12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;
13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.

(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht § 646 ZPO aF. In Abs 1 sind unter Nr 1–13 die umfangreichen Angaben aufgeführt, die in dem Antrag zwingend enthalten sein müssen. Diese werden in dem zu verwendenden Formular (mit zugehörigem Merkblatt [abzurufen zB beim BMJV unter https://bmjv.de]) abgefragt. Abs 2 regelt die Zurückweisung des Antrags, der nicht den Voraussetzungen des Abs 1 und des § 249 entspricht. Abs 3 ordnet die Verbindung mehrerer Verfahren an.

B. Antragsinhalt (Abs 1).

I. Nr 1–3: Bezeichnung der Beteiligten und des Gerichts.

 

Rn 2

Die Nr 1 und 2 lehnen sich an § 313 I Nr 1, 2 ZPO an und entsprechen § 690 I Nr 1,2 ZPO. Die Bezeichnung der Beteiligten muss so erfolgen, dass die Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen ohne Schwierigkeiten möglich ist (BTDrs 13/7338, 38). Hierzu gehören die Vornamen, Namen sowie die Anschrift; ist das Kind ASt, ist auch die Anschrift des gesetzlichen Vertreters anzugeben. An die Anerkennung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses sind strenge Anforderungen zu stellen (Keidel/Giers § 250 Rz 3; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter § 250 Rz 2). Nimmt die Unterhaltsvorschusskasse Rückgriff, hat sie ihre für die Verfahrensführung zuständigen gesetzlichen Vertreter zu benennen und – wenn diese die Antragsschrift nicht selbst unterzeichnen – eine auf sie zurückgehende Vollmachtserteilung an die handelnde Person schriftlich nachzuweisen (Frankf FamRZ 19, 293). Es ist die Bezeichnung des Verfahrensbevollmächtigten erforderlich. Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretungsbefugnis durch Vorlage der Beistandsurkunde zu belegen (Bork/Jacoby/Schwab/Hütter § 250 Rz 2). Wie auch im Mahnverfahren (§ 690 I Nr 2 ZPO) ist das Gericht zu bezeichnen, bei dem der Antrag gestellt werden soll. Die Angabe des Geburtsdatums des Kindes ist erforderlich, um dem Gericht die Festsetzung entspr der Altersstufen des § 1612a III BGB zu ermöglichen.

II. Nr 4 und 5: Unterhaltszeitraum, Zinsforderung.

 

Rn 3

Der ASt muss den Zeitpunkt anzugeben, ab welchem der Unterhalt verlangt wird (Nr 4), um zu vermeiden, dass allein wegen des rückständigen Unterhalts ein zusätzliches Verfahren angestrengt werden muss (BTDrs 13/7338, 38). Gem § 1613 I BGB kann der ASt Unterhalt vom Ersten des Monats an verlangen, in dem er den Unterhaltsverpflichteten zur Ermittlung seines Unterhaltsanspruchs aufgefordert hat, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen oder in dem der dieser mit der Zahlung von Unterhalt in Verzug ist. Die geltend gemachten Rückstände sind nachvollziehbar zu erläutern, zB durch die Angabe, wann die Aufforderung zur Auskunftserteilung oder Mahnung dem Schuldner zugegangen ist (Nr 5), um dem Verpflichteten die Prüfung zu ermöglichen, ob der Anspruch zu Recht auch für die Vergangenheit erhoben ist (BTDrs 13/7338, 38). Die Vorlage von Be...

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