Gesetzestext
(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.
(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.
(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.
(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.
(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.
A. Allgemeines.
Rn 1
Da das vereinfachte Unterhaltsverfahren das Ziel hat, dem Unterhaltsberechtigten auf schnellem Weg einen Titel zu verschaffen, steht der formalisierten Antragstellung eine verkürzte Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegenüber, die ihm nur einen begrenzten Raum für die Geltendmachung von Einwendungen lässt (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 662; vgl auch Brandbg FamRZ 05, 1844). Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der ZPO und kostenrechtlicher Vorschriften v 20.11.15 (BGBl I, 2018) mWz 1.1.17 umgestaltet, was insb zum Wegfall des Formularzwangs gem § 252 V aF führte. Die Vorschrift unterscheidet die möglichen Einwendungen des Antraggegners danach, ob im vereinfachten Verfahren auch über ihre Begründetheit (Abs 1) oder nur über ihre Zulässigkeit (Abs 2) zu befinden ist (BTDrs 13/7338, 40).
B. Die Vorschrift im Einzelnen.
I. Einwendungen gegen die Zulässigkeit nach Abs 1.
Rn 2
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des vereinfachten Verfahrens sind zunächst vom zuständigen Rechtspfleger vAw zu überprüfen (vgl §§ 250 II 1, 251 I). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass er allein aus den Angaben des ASt nicht erkennen kann, dass Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren vorliegen. Der Antragsgegner kann deshalb auch Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens erheben.
Rn 3
Diese Einwendungen können sich auf das Fehlen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen als auch die in den §§ 249 und 250 genannten Voraussetzungen beziehen (BTDrs 18/5918, 20). Eine Rüge der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens liegt idR dann vor, wenn der Antragsgegner die tatsächliche Richtigkeit der Angaben im Antrag bestreitet (Karlsr FamRZ 13, 1501; J/H/A/Maier § 252 Rz 5; vgl auch Brandbg FamRZ 02, 1345). Eine Rüge hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen kann sich insb auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung des Kindes bzw eine nicht bestehende gesetzliche Verfahrensstandschaft nach § 1629 III 1 BGB beziehen (Frankf FamRZ 20, 1665: Ende der Vertretungsbefugnis des JA als Beistand mit Volljährigkeit des Kindes; Karlsr FamRZ 13, 1501; Köln FamRZ 00, 678). Hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 249, 250 kann der Antragsgegner zB einwenden, nicht der Vater des Kindes zu sein (vgl aber Hamm MDR 21, 102 [OLG Hamm 14.10.2020 - 2 WF 138/20], juris: Einwendung nach § 252 II), mit dem Kind im unterhaltsrelevanten Zeitraum zusammen in einem Haushalt gelebt zu haben (Nürnbg MDR 18, 477; Oldbg FamRZ 13, 563; Saarbr FamRB 13, 16; KG FamRZ 09, 1847) oder aber – auch nach Antragseingang – eine Jugendamtsurkunde über den geforderten Unterhalt errichtet zu haben. In diesem Fall muss der Rechtspfleger dies dem ASt mitteilen und erfragen, ob das Verfahren hinsichtlich des titulierten Unterhalts (teilw) für erledigt erklärt wird. Der Unterhalt ist dann in Höhe des Betrags festzusetzen, der nach Abzug des erledigten Betrages übrig bleibt (Zö/Lorenz § 252 Rz 5; Prütting/Helms/Bömelburg § 252 Rz 10; Zweibr FamRZ 00, 1160; Karlsr FamRZ 00, 1159; aA München FamRZ 01, 1077). Auch der Einwand, dass das Kind in dem maßgeblichen Zeitraum Sozialleistungen iSv § 250 I Nr 12 bezogen hat (Jena FamRZ 13, 1412), ist hier zu berücksichtigen.
Rn 4
Einwendungen des Antragsgegners sind begründet iSv I 2, wenn sein Tatsachenvortrag schlüssig und damit erheblich ist. Eine umfassende Prüfungspflicht des Rechtspflegers einschließlich einer Beweisaufnahme lässt sich mit dem Verfahrensz...