Rn 3
Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, gibt der bislang zuständige Rechtspfleger die Sache mit dem Antrag auf ein streitiges Verfahren an die zuständige Abteilung des Familiengerichts ab, funktionell zuständig ist nunmehr der Richter. Das Verfahren erhält ein neues Az (F statt FH; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 7 mwN; Keidel/Giers § 255 Rz 5). Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens wird dem Antragsgegner formlos mitgeteilt (MüKoFamFG/Macco § 255 Rz 3; Keidel/Giers § 255 Rz 4). Gem II ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Es gelten die §§ 231 ff, § 113 I iVm §§ 253–510a ZPO. Nunmehr besteht Anwaltszwang, § 114 I (Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 5; Keidel/Giers § 255 Rz 4; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 689).
Rn 4
Der Antrag des ASt auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren (dieser ist von dem Antrag nach § 255 zu unterscheiden) gilt für das streitige Verfahren als Antragsschrift iSv § 113 V Nr 2 (J/H/Maier § 255 Rz 2; Keidel/Giers § 255 Rz 5). Die Einwendungen des Antragsgegners nach § 252 gelten gem § 255 II 2 als Antragserwiderung (§ 113 I 2 iVm § 277 ZPO); ein schriftliches Vorverfahren gem § 113 I 2 iVm § 276 ZPO entfällt (Keidel/Giers § 255 Rz 5; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 9; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 689). Kann das Verfahren in einem Termin erledigt werden, ist ein früher erster Termin anzuberaumen, § 113 I 2 iVm § 272 II ZPO; anderenfalls sind verfahrensleitende Maßnahmen zur Herbeiführung vollständiger Erklärungen und sachdienlicher Anträge gem §§ 113 I 2 iVm § 139, 273, §§ 235, 236 zu treffen (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 689; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 9; Keidel/Giers § 255 Rz 5). Das persönliche Erscheinen der Beteiligten sollte zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet werden, § 113 I 2 iVm § 141 ZPO.
Rn 5
Wichtig ist, dass für das unterhaltsberechtigte Kind im streitigen Verfahren die Darlegungs- und Beweislasterleichterungen des vereinfachten Verfahrens nicht mehr gelten. Konnte es dort gem § 249 I ohne nähere Darlegungen zu den Einkommensverhältnissen des unterhaltsverpflichteten Elternteils Unterhalt bis zu 120 % des Mindestunterhalts geltend machen, muss es nun seinen aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des unterhaltsverpflichteten Elternteils abzuleitenden Bedarf prüffähig darlegen, sofern es weiterhin mehr als 100 % des Mindestunterhalts beanspruchen will. Auf der anderen Seite kann nun auch mehr als 120 % des Mindestunterhalts geltend gemacht werden (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 689; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 10; Keidel/Giers § 255 Rz 6; J/H/A/Maier § 255 Rz 5; BGH FamRZ 02, 536). Genügt der Vortrag der Darlegungslast nicht, muss ein Hinweis nach § 139 erfolgen.