Gesetzestext
(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.
(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.
(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.
(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.
(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.
(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 651 ZPO aF und regelt den Übergang in das streitige Verfahren für den Fall, dass der Antragsgegner zulässige Einwendungen gem § 252 II–IV erhoben hat, sodass ein Hinweis nach § 254 erfolgt ist (vgl aber Oldbg FamRZ 13, 563: auch bei begründeten Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Verfahrens; ebenso ThoPu/Hüßtege § 255 Rz 1). Der Übergang in das streitige Verfahren soll nicht vAw erfolgen, sondern – wie beim Widerspruch im Mahnverfahren (§ 696 I ZPO) – von dem Antrag eines Beteiligten abhängig sein.
B. Die Vorschrift im Einzelnen.
I. Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (Abs 1).
Rn 2
Antragsberechtigt sind sowohl der ASt als auch der Antragsgegner, § 254 (›auf Antrag eines Beteiligten‹); der Antragsgegner wird allerdings idR keinen Antrag stellen, um die Unterhaltsfestsetzung nicht zu beschleunigen (Keidel/Giers § 255 Rz 4). Der Antrag iSv Abs 1 kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 257) gestellt werden; insoweit besteht kein Anwaltszwang (§§ 114 IV Nr 6, 257 iVm § 78 III ZPO, § 13 RPflG); er gehört noch zum vereinfachten Verfahren.
II. Durchführung des streitigen Verfahrens (Abs 2).
Rn 3
Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, gibt der bislang zuständige Rechtspfleger die Sache mit dem Antrag auf ein streitiges Verfahren an die zuständige Abteilung des Familiengerichts ab, funktionell zuständig ist nunmehr der Richter. Das Verfahren erhält ein neues Az (F statt FH; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 7 mwN; Keidel/Giers § 255 Rz 5). Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens wird dem Antragsgegner formlos mitgeteilt (MüKoFamFG/Macco § 255 Rz 3; Keidel/Giers § 255 Rz 4). Gem II ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Es gelten die §§ 231 ff, § 113 I iVm §§ 253–510a ZPO. Nunmehr besteht Anwaltszwang, § 114 I (Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 5; Keidel/Giers § 255 Rz 4; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 689).
Rn 4
Der Antrag des ASt auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren (dieser ist von dem Antrag nach § 255 zu unterscheiden) gilt für das streitige Verfahren als Antragsschrift iSv § 113 V Nr 2 (J/H/Maier § 255 Rz 2; Keidel/Giers § 255 Rz 5). Die Einwendungen des Antragsgegners nach § 252 gelten gem § 255 II 2 als Antragserwiderung (§ 113 I 2 iVm § 277 ZPO); ein schriftliches Vorverfahren gem § 113 I 2 iVm § 276 ZPO entfällt (Keidel/Giers § 255 Rz 5; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 9; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 689). Kann das Verfahren in einem Termin erledigt werden, ist ein früher erster Termin anzuberaumen, § 113 I 2 iVm § 272 II ZPO; anderenfalls sind verfahrensleitende Maßnahmen zur Herbeiführung vollständiger Erklärungen und sachdienlicher Anträge gem §§ 113 I 2 iVm § 139, 273, §§ 235, 236 zu treffen (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 689; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 9; Keidel/Giers § 255 Rz 5). Das persönliche Erscheinen der Beteiligten sollte zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet werden, § 113 I 2 iVm § 141 ZPO.
Rn 5
Wichtig ist, dass für das unterhaltsberechtigte Kind im streitigen Verfahren die Darlegungs- und Beweislasterleichterungen des vereinfachten Verfahrens nicht mehr gelten. Konnte es dort gem § 249 I ohne nähere Darlegungen zu den Einkommensverhältnissen des unterhaltsverpflichteten Elternteils Unterhalt bis zu 120 % des Mindestunterhalts geltend machen, muss es nun seinen aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des unterhaltsverpflichteten Elternteils abzuleitenden Bedarf prüffähig darlegen, sofern es weiterhin mehr als 100 % des Mindestunterhalts beanspruchen will. Auf der anderen Seite kann nun auch mehr als 120 % des Mindestunterhalts geltend gemacht werden (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 689; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 10; Keidel/Giers § 255 Rz 6; J/H/A/Maier § 255 Rz 5; BGH FamRZ 02, 536). Genügt der Vortrag der Darlegungslast nicht, muss ein Hinweis nach § 139 erfolgen.
III. Rechtshängigkeit (Abs 3).
Rn 6
Nach Abs 3 gilt das Verfahren als mit de...