Gesetzestext
In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift enthält zusammen mit den §§ 258–260 verfahrenserleichternde Vorschriften, die die Voraussetzungen für einen schnellen Ablauf des vereinfachten Verfahrens schaffen sollen (MüKoFamFG/Macco § 257). Sie gilt auch im Beschwerdeverfahren; § 257 S 1 geht § 64 II 2 als lex specialis vor (Prütting/Helms/Bömelburg § 257 Rz 3; Keidel/Giers § 257 Rz 1; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter § 257 Rz 1; Brandbg FamRZ 14, 681; 14, 332). Schließlich kann auch der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gem § 255 unter den erleichterten Voraussetzungen des § 257 gestellt werden (Prütting/Helms/Bömelburg § 257 Rz 3; Keidel/Giers § 257 Rz 2; ThoPu/Hüßtege § 257 Rz 3).
B. Die Regelung im Einzelnen.
I. Entgegennahme von Anträgen und Erklärungen im vereinfachten Verfahren (S 1).
Rn 2
Gem S 1 können Anträge und Erklärungen im vereinfachten Verfahren vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden; gem § 113 I 2 iVm § 129a ZPO ist die Abgabe vor der Geschäftsstelle eines jeden (auch örtlich unzuständigen) AG möglich. Es handelt sich um eine Maßnahme der Justizverwaltung; das von einer Person angegangene AG ist zur Aufnahme des Antrags/der Erklärung verpflichtet (§ 129a ZPO Rz 3f). Gem § 113 I 2 iVm § 129a II 1 ZPO tritt die Wirkung der Erklärung in einem solchen Fall jedoch erst mit dem Eingang des Protokolls beim zuständigen Gericht ein. Unabhängig hiervon ist die Urkundsperson des Jugendamts gem § 59 I Nr 9 SGB VIII befugt, eine Erklärung des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners nach § 252 aufzunehmen; § 129a ZPO gilt insoweit entspr. Anwaltszwang besteht im vereinfachten Verfahren nicht, § 114 IV Nr 6 iVm § 78 III ZPO, § 257.
II. Formulare (S 2).
Rn 3
Die Einbindung der Geschäftsstelle des angerufenen AG erschöpft sich nicht in der Entgegennahme der abzugebenden Erklärung oder des Antrags. Vielmehr hat er diese gem § 257 S 2 auch in die eingeführten amtlichen Formulare einzutragen und unter Angabe des Gerichts und des Datums zu vermerken, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat (Keidel/Giers § 257 Rz 3). Dieser Pflicht genügt der Urkundsbeamte nur, wenn er das zu verwendende amtliche Formular in allen Punkten so vollständig ausfüllt wird, dass der Verfahrensbeteiligte nicht aus formalen Gründen ausgeschlossen bleibt (Oldbg MDR 12, 1418 [OLG Stuttgart 01.08.2012 - 11 WF 161/12]; MüKoFamFG/Macco § 257 mwN). In Verfahren, die ab dem 1.1.17 eingeleitet worden sind, gibt es ein Formular nur noch für den ›Antrag auf Festsetzung von Unterhalt‹ (§ 1 KindUFV). Für die bis zum 31.12.16 eingeleiteten Verfahren ist durch den Antragsgegner auch der Einwendungsvordruck zu verwenden, § 493 II.