Rn 9

Beim Strengbeweis (§ 30) ist das Gericht auf die fünf Beweismittel der ZPO beschränkt (Augenschein, Zeuge, Sachverständiger, Urkunde, Parteivernehmung). Beim Freibeweis (§ 29) gibt es keine solche Beschränkung. Hier ist neben den Beweismitteln der ZPO an amtliche Auskünfte von Behörden, formlose mündliche oder schriftliche Anhörungen von Beteiligten oder Zeugen sowie an die Beiziehung von Akten von Gerichten oder Behörden und an eidesstattliche Versicherungen zu denken.

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