Rn 4

§ 264 ist entspr anwendbar in Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs nach § 12 Abs 5 HöfeO (Keidel/Giers § 264 Rz 1). Bei unstreitiger Zugewinnausgleichsforderung ist der Rechtspfleger für die Entscheidung über den Stundungsantrag zuständig (Palandt/Brudermüller § 1382 Rz 6). Im Falle des § 264 Abs 2, bei streitiger Ausgleichsforderung, ist hingegen der Spruchkörper des Familiengerichts zuständig (ThoPu/Hüßtege § 264 FamFG Rz 4).

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