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Gem § 1382 Abs 5 BGB kann ein Antrag auf Stundung auch gestellt werden, wenn die Zugewinnausgleichsforderung bestritten ist. Das Gericht entscheidet dann durch einheitlichen Beschluss sowohl über die Ausgleichsforderung als auch über die Stundung (Hamm Beschl v 14.10.14 – II-2 UF 91/14, NJW 15, 357).

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