Rn 2

Tatbestandsvoraussetzung des § 266 Abs 1 Nr 2 ist, dass die geltend zu machenden Ansprüche aus der Ehe herrühren. Das ist der Fall, wenn Anspruchsgrundlage die Ehe selbst ist (BGH Beschl v. 19.2.14 – XII ZB 45/13, openJur 14, 7258 = FamRZ 14, 746). Hierzu zählen aus § 1353 BGB hergeleitete Ansprüche, wie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Störung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe – auch wenn dieser Anspruch gegen einen Dritten besteht (BGH Beschl v 19.2.14 – XII ZB 45/13, openJur 14, 7258 = FamRZ 14, 746). Ein Anspruch auf Ersatz von Nachteilen aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings allerdings ist dem Unterhaltsrecht und damit nicht § 266 Abs 1 Nr 2 FamFG, sondern §§ 112 Nr 1, 231 Abs 1 Nr 2 FamFG zuzuordnen (BGH Beschl v 13.5.20 – XII ZB 361/19).

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