Rn 6
Von § 266 Abs 2 umfasst sind Verfahren, die sogenannte Schlüsselgewalt aus § 1357 BGB betreffend. Hierbei handelt es sich nicht um Familienstreitsachen, sondern um Familiensachen. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz und die sonstigen Verfahrensregeln, die für die freiwillige Gerichtsbarkeit gelten (ThoPu/Hüßtege § 266 FamFG Rz 10).
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