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Der Begriff des Strengbeweises ist im Gesetz nicht enthalten. Der Gesetzgeber spricht vielmehr von einer förmlichen Beweisaufnahme und meint damit entsprechend der Regelung in Abs 1 diejenige Beweisaufnahme, bei der alle Normen des zivilprozessualen Beweisrechts beachtet und eingehalten werden. Mit der Wahrung des Strengbeweises sollen vor allem Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beim Beweisverfahren und bei der Erzielung des Beweisergebnisses erreicht werden. Die zentrale Frage des Strengbeweises in der fG ist der vom Gesetz gemachte Versuch, die beiden Beweisverfahren mit möglichst großer Eindeutigkeit und Rechtsklarheit voneinander abzugrenzen. Dem dienen neben dem Grundsatz in Abs 1 insbesondere die Abs 2 und 3. Besondere Probleme wirft das Betreuungs- und Unterbringungsverfahren auf, das grds nach § 29 abzuwickeln ist, das aber gem § 280 I und § 321 I jew zwingend ein Sachverständigengutachten im Wege einer förmlichen Beweisaufnahme verlangt.

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