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Dem Vergleich kommt eine Doppelnatur als Verfahrenshandlung und als materiell-rechtliches Rechtsgeschäft zu. Der Vergleich kann das gesamte Verfahren oder einen Teil beenden. Er kann über die Beteiligten hinaus auch auf dritte Personen erweitert werden. Der Vergleich kann auf Widerruf geschlossen werden. Voraussetzung für einen Vergleich ist es, dass die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das ist insbesondere zu bejahen bei einem Streit über Ehewohnung und Haushaltsgegenstände, beim Versorgungsausgleich sowie bei der Aufteilung von Kosten und Vergütungsfragen. Speziell für den Umgang und die Herausgabe eines Kindes gilt § 156 II. Dagegen sind Fragen des Sorgerechts nicht dispositionsfähig.

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