Rn 3

Für die Form des Vergleichs sind verschiedene Verfahrensweisen zu trennen. Kommt eine Einigung im Termin zustande, so ist der Vergleich zu protokollieren (II mit §§ 159 ff ZPO). Ein Vergleich ist aber auch im schriftlichen Verfahren möglich. Seit 1.1.20 kommt gem § 278 VI 1 auch ein zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärter Vergleichsvorschlag in Betracht, der schriftlich oder auch zu Protokoll der mündlichen Verhandlung von den Parteien angenommen werden kann. Das Gericht stellt dann das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss fest (§ 36 III mit § 278 VI 2 ZPO).

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