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Die Abgabe unterscheidet sich von der Verweisung nach § 3, die voraussetzt, dass sich das angerufene Gericht für unzuständig hält. Bei der Abgabe hält sich hingegen das abgebende Gericht für zuständig (BayObLG FamRZ 98, 959, 960). Auf die Zuständigkeit des übernehmenden Gerichts kommt es nicht an, weil auf den Zeitpunkt der Abgabe abzustellen ist, nicht auf die künftige Entwicklung der Sache (Karlsr Rpfleger 90, 208).

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