Gesetzestext
(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
A. Normzweck.
Rn 1
Das Gesetz sieht als Entscheidungsform den Beschluss (§ 38) vor. Ein solcher Beschluss muss zunächst erlassen werden (§ 38 III 3). Davon zu unterscheiden ist das Wirksamwerden des Beschlusses (§ 40). Es ist im Normalfall mit der Bekanntgabe an die Beteiligten verbunden (§ 40 I).
§ 41 ergänzt die gesetzliche Regelung durch eine nähere Festlegung, in welchen Formen eine Bekanntgabe in Betracht kommt. Zu trennen ist die schriftliche und die mündliche Bekanntgabe sowie die förmliche Zustellung. Die Norm ist in allen fG-Verfahren mit Ausnahme der Ehe- und Familienstreitverfahren anwendbar.
B. Die schriftliche Bekanntgabe (Abs 1).
Rn 2
Ein Beschluss muss stets schriftlich bekannt gegeben werden. Abs 1 ergänzt die allgemeine Regelung des § 15 I, II. Die Bekanntgabe kann gem § 15 II durch förmliche Zustellung (§§ 166–195 ZPO) oder durch Aufgabe zur Post erfolgen. Selbst bei mündlicher Bekanntgabe (II 1) muss eine schriftliche Bekanntgabe noch nachfolgen (II 4). Durch die besondere Möglichkeit der Zustellung (I 2) ergibt sich, dass die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post das gesetzliche Mindesterfordernis ist. Ist gegen den Beschluss ein Rechtsmittel statthaft, so ist die Zustellung zwingend erforderlich (I 2).
Rn 3
Die Bekanntgabe erfolgt an die Beteiligten (§ 7), bei Verfahrensunfähigen an den gesetzlichen Vertreter (§ 15 II mit § 170 I ZPO). Bei Minderjährigen genügt Zustellung an einen Elternteil (§ 170 III ZPO). In Kindschaftssachen ist eine Bekanntgabe an das Kind erforderlich (§ 164), wenn es das Beschwerderecht ausüben kann und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist ein Bevollmächtigter für den Beteiligten vorhanden, so erfolgt die Bekanntgabe zwingend an ihn (§§ 171, 172 I ZPO).
C. Die mündliche Bekanntgabe (Abs 2).
Rn 4
Bei Anwesenden ist eine mündliche Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel zulässig (II 1). Daraus folgt, dass eine telefonische Bekanntgabe generell ausgeschlossen ist. Mit der Verlesung ist der Beschluss erlassen (§ 38 III 3). Soweit die mündliche Bekanntgabe dem Beteiligten gegenüber erfolgt, für den der Beschluss seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist, ist der Beschluss zugleich wirksam geworden (§§ 40 I, 41 II).
Rn 5
Die Tatsache der Verkündung und die Anwesenheit des Beteiligten ist durch den zuständigen Richter in den Akten zu vermerken und zu unterschreiben (PH/Abramenko Rz 19, 20). Die Verkündung ist im Gesetz ohne Begründung vorgesehen. Daher ist nach Verkündung die (schriftliche) Begründung unverzüglich nachzuholen (II 3). Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I BGB), verlangt eine schriftliche Begründung innerhalb max einer Woche. Letztlich verlangt § 41 II 4 bei mündlicher Bekanntgabe stets zusätzlich eine schriftliche Bekanntgabe. Dies bedeutet Übermittlung des Beschlusses in Textform gem § 126b BGB (PH/Abramenko Rz 24).
D. Die Zustellung.
Rn 6
Die Zustellung ist als Form schriftlicher Bekanntgabe stets zulässig (§ 15 II). Darüber hinaus muss eine Zustellung erfolgen, wenn der Beschluss anfechtbar ist, und zwar dem Beteiligten gegenüber, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht (I 2). Die Zustellung nach I 2 ist nicht erforderlich, wenn ein Schweigen oder nur ein mutmaßlich entgegenstehender Wille des Beteiligten vorliegt (BGH FamRB 20, 364). Die Anfechtbarkeit bezieht sich auf ein statthaftes Rechtsmittel, nicht auf die Zulässigkeit im konkreten Fall. Bei fehlender Zustellung werden Rechtsmittelfristen nicht ausgelöst (BGH NJW 13, 3310 [BGH 10.07.2013 - XII ZB 411/12]). Sondervorschriften für zwingende Zustellung enthalten § 197 II und § 1995 I 2 BGB.