Rn 1

Die Norm will dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, Verletzungen des rechtlichen Gehörs in eigener Regie zu bereinigen. § 44 beruht wie auch der weitgehend wortgleiche § 321a ZPO auf der Entscheidung des Plenums des BVerfG vom 30.4.03 (BVerfGE 107, 395 = NJW 03, 1927 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]). Das BVerfG hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 I GG) ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten in jeder einzelnen Verfahrensordnung erfordere. Die Anhörungsrüge ist ein Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel. Eine Rechtsmittelbelehrung (§ 39) ist daher nicht erforderlich.

 

Rn 2

Die Norm ist auf alle Entscheidungen der fG anwendbar. Ausgenommen sind Zwischenentscheidungen (I 2). Gegen eine Entscheidung nach § 44 ist eine erneute Rüge nicht statthaft. Die erfolglose Durchführung eines Verfahrens nach § 44 ist Voraussetzung für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG (BVerfG FamRZ 14, 1609; 15, 1688).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?