Gesetzestext
Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Wenn durch Beschluss des Gerichts eine Person die Befugnis erlangt hat, Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder Willenserklärungen entgegenzunehmen (zB ein Vormund, Pfleger, Betreuer, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter), dieser Beschluss aber ungerechtfertigt war und deshalb aufgehoben wird, so sollen alle bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und entgegengenommenen Willenserklärungen wirksam bleiben. Die Norm gilt nur dann nicht, wenn der Beschluss des Gerichts von Anfang an unwirksam war. Die Norm gilt in allen Verfahren der fG, nicht jedoch in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 I). Als eine spezielle Norm ist § 306 zu beachten.
B. Schutzbereich.
Rn 2
§ 47 setzt voraus, dass das zuständige Gericht die Befugnis verliehen hat, Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder Willenserklärungen entgegenzunehmen. Auf andere staatliche oder sonstige Stellen ist § 47 nicht anwendbar. Zum Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung muss die Befugnis wirksam verliehen gewesen sein. Daher ist das Vertrauen auf eine Genehmigung von Rechtsgeschäften nicht geschützt, weil diese gem § 40 II erst mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam wird. Mit der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses endet zugleich der Schutz auf das Vertrauen des Gerichtsbeschlusses. Einen guten Glauben an das Fortbestehen einer Befugnis nach Aufhebung oder Änderung des Beschlusses gibt es nicht (Prütting/Helms/Abramenko Rz 2). Das Gericht spricht von einem ungerechtfertigten Beschluss, der aufgehoben wird. Entscheidend ist dabei aber nur die objektive Rechtslage der Aufhebung durch das Gericht. Der Grund der Aufhebung ist ohne Bedeutung.
C. Wirkung.
Rn 3
Hat das Gericht einen Beschluss aufgehoben, dessen Inhalt nicht von Anfang an unwirksam war, so erfolgt die Aufhebung ex nunc, hat also keine rückwirkende Kraft. Alle bis zur Aufhebung vorgenommenen Rechtsgeschäfte bleiben wirksam. § 47 überwindet aber nicht andere Fehler eines Rechtsgeschäfts, die nicht mit der im Gerichtsbeschluss ausgesprochenen Befugnis in Verbindung stehen, zB Formmängel oder zur Anfechtung führende Irrtümer oder eine arglistige Täuschung. Soweit der Schutz des § 47 reicht, spielt die (vorhandene oder fehlende) Kenntnis des rechtsgeschäftlichen Partners keine Rolle.