Rn 2
Während I abschließend die Voraussetzungen für den Erlass einer EA normiert, regelt II nicht abschließend deren möglichen Inhalt. Dabei soll die Formulierung ›kann‹ dem Gericht kein Ermessen, sondern nur die Entscheidungskompetenz einräumen (Keidel/Giers Rz 14).
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