Rn 3

Der Erlass einer EA erfordert das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs u eines Anordnungsgrundes. Die erstrebte Maßnahme muss bei einer summarischen Prüfung nach dem materiellen Recht gerechtfertigt sein (Anordnungsanspruch). Die eintw Maßnahme setzt also stets eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus; §§ 49 ff selbst geben eine solche nicht her (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 9). Die summarische Prüfung stellt allerdings geringere Anforderungen an die beizubringenden Beweise (§§ 51 I 1, 31, § 294 ZPO) u bei Verfahren, die der Amtsermittlung unterliegen (§ 26), an die gerichtlichen Ermittlungen (BVerfG FamRZ 18, 1084; EuGHMR FamRZ 19, 954). Daneben bedarf es eines dringenden Regelungsbedürfnisses (Anordnungsgrund) für ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden, das ein Zuwarten bis zu einer wirksamen u damit vollzieh- bzw vollstreckbaren (§§ 40, 116 III, 120 II 1) Entscheidung in der Hauptsache nicht erlaubt, weil diese zur Wahrung der schützenswerten Interessen zu spät käme (Nürnbg FamRZ 14, 52; Jena FamRZ 10, 1830; Stuttg FamRZ 10, 1678), u die Folgenabwägung muss ergeben, dass die Nachteile, die für die Rechte u Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die EA unterbleibt, die Hauptsache aber iSd jeweiligen Beteiligten entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch vorläufige Maßnahmen eintreten können, die aber aufzuheben u rückabzuwickeln sind, wenn sich die Hauptsache als erfolglos erweisen sollte (Brandbg FamRZ 19, 906). Der Entzug der elterlichen Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB unterliegt im EA-Verfahren besonders hohen Anforderungen (BVerfG FamRZ 18, 1084; 17, 1577). Ein Anordnungsgrund kann im Einzelfall bei einem längeren Zuwarten des ASt zu verneinen sein (Köln FamRZ 11, 118). In Unterhaltssachen, einschl Verfahrenskostenvorschuss, bedarf es gem § 246 I keines Anordnungsgrundes. In Gewaltschutzsachen enthält § 214 I 2 eine Vermutungsregelung für ein Eilbedürfnis. Zum Institut der vorläufigen Anordnung s Rn 6. Ein anhängiges Hauptsachverfahren lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine EA ebenso wenig entfallen wie umgekehrt. Während der Erlass einer EA auf eine schnelle vorläufige Regelung aufgrund einer summarischen Prüfung abzielt, kann eine rechtskräftige Entscheidung über den Verfahrensgegenstand nur in einem Hauptsacheverfahren ergehen (Zö/Feskorn Rz 4). Spätestens m der Wirksamkeit bzw Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung tritt eine EA über den gleichen Verfahrensgegenstand außer Kraft (§ 56 I). Allerdings entfällt regelmäßig der Anordnungsgrund bei Entscheidungsreife der Hauptsache (Brandbg FamRZ 14, 784).

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