Gesetzestext
(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
A. Überblick.
Rn 1
Die Vorschrift regelt das EA-Verfahren. Dieses richtet sich im Wesentlichen nach dem Verfahren für eine entspr Hauptsache. Darüber hinaus normiert III 2 verfahrensökonomische Erleichterungen für das Hauptsacheverfahren bei vorausgegangenem EA-Verfahren (BTDrs 16/6308, 200). IV verweist für die Kosten auf die allg Vorschriften. Vollstreckungsrechtliche Regelungen finden sich in §§ 53, 55; die Aufhebung u die Abänderung einer im EA-Verfahren getroffenen Entscheidung richten sich nach § 54 sowie das Außerkrafttreten einer EA nach § 56. Rechtmittel sind in § 57 geregelt.
B. Norminhalt.
I. Einleitung des Verfahrens.
Rn 2
Ein Antrag auf Erlass einer EA ist zwingende Voraussetzung, wenn ein entspr Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Das ist in allen Familienstreitsachen (§ 112) der Fall. Bei fG-Familiensachen ist hingegen zu differenzieren. Um reine Antragsverfahren handelt es sich, soweit für §§ 49 ff v Bedeutung, bei Ehewohnungs- u Haushaltssachen (§ 203), Gewaltschutzsachen (§ 214) u dem schuldrechtlichen VA (§ 223). Kindschaftssachen sind zT Antragsverfahren u zT Amtsverfahren. Zu den Antragsverfahren zählen hier ua die Verfahren nach §§ 1626a II 1, 1628, 1681 II, 1686 BGB sowie – trotz der Sonderregelung des § 156 III 1 – auch jene nach § 1632 III BGB. Im Verfahren nach § 1671 BGB ist dem Gericht unter den strengen Voraussetzungen der §§ 1671 IV, 1666, 1666a BGB auch der Erlass einer EA vAw möglich (aA, da allein auf § 1671 I BGB abstellend, Brandbg FamRZ 14, 784). Den Umgang kann das Gericht ebenfalls gem §§ 1684 III, IV, 1685 III BGB auch vAw regeln (BGH FamRZ 17, 532). Diese Verfahren zählen daher wie auch jene nach § 1632 IV, 1682 S 1 BGB zu den Amtsverfahren (Keidel/Sternal § 23 Rz 6). Ebenfalls Amtsverfahren sind jene nach §§ 1666, 1666a, 1682, 1696 BGB. In Amtsverfahren bedarf es für den Erlass einer EA im Umkehrschluss zu I 1 keines Antrags, der Erlass kann jedoch angeregt werden (§§ 51 II 1, 24). Zur Frage eines Rechtsmittels, wenn das FamG der Anregung nicht folgt s § 58 Rn 2.
II. Antragsinhalt.
Rn 3
In Antragsverfahren (Rn 2) ist der schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu stellende (§ 25 bzw § 113 I 2 iVm §§ 253, 920 III, 936 ZPO) Antrag auf Erlass einer EA gem I 2 zu begründen u die Erlassvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 31 bzw § 113 I 2 iVm § 294 ZPO). In fG-Familiensachen enthält I 2 damit eine Abweichung zu § 23. In Familienstreitsachen (§ 112) besteht ohnehin bereits gem § 113 I 2 iVm §§ 253, 130 Nr 6, 282 I ZPO ein entspr Inhalts- u Formerfordernis. Die Glaubhaftmachung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung muss eine eigene Sachdarstellung des ASt enthalten u darf grds nicht auf Schriftsätze Bezug nehmen, da diese regelmäßig neben tatsächlichen Darstellungen auch einer Glaubhaftmachung nicht zugängliche rechtliche Würdigungen enthalten (BGH NJW 88, 2045 [BGH 13.01.1988 - IVa ZB 13/87]). Eine Glaubhaftmachung kann durch gleichwertige Gegenglaubhaftmachung mittels eidesstattlicher Versicherung erschüttert werden. Auf die Anregung zum Erlass einer EA in Amtsverfahren (Rn 2) ist I 2 nicht anzuwenden.
III. Gang des Verfahrens.
Rn 4
Obgleich es sich bei EA-Verfahren um v der Hauptsache selbstständige Verfahren handelt, sind sie verfahrensrechtlich eng an die jeweilige Hauptsache angelehnt. Eine Versäumnisentscheidung in Familienstreitsachen ist jedoch ausgeschlossen (II 3). Anwaltszwang besteht nicht (§§ 10, 114 IV Nr 1). IÜ gelten die Verfahrensvorschriften des jeweiligen Hauptsacheverfahrens, soweit nicht die Besonderheiten des einstw Rechtsschutzcharakters – wie zB die Eilbedürftigkeit u die summarische Prüfung des materiellen-rechtlichen Anspruchs (§ 49 Rn 3) – etwas anderes gebieten. In EA-Verfahren bleiben insb die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Obgleich auch bei einer Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen sind, ist es idR ...