Gesetzestext
(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll.
(2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass wirksam.
A. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften.
Rn 1
Die Vollstreckung einer EA richtet sich nach den allg Vorschriften. In fG-Familiensachen sind dies §§ 86 ff u in Familienstreitsachen über § 120 I weitgehend die §§ 705 ff ZPO (s § 113 Rn 3, § 120 Rn 1 f). Danach gilt auch in Familiensachen die Regel: Titel, Klausel (Ausn in fG-Familiensachen gem § 86 III), Zustellung. Da die Ordnungsmittelandrohung Teil der ZV ist, muss ein gerichtlicher Vergleich vor dem Androhungsbeschluss zugestellt sein (Kobl Beschl – 11 WF 657/20). Anderes gilt für gerichtlich gebilligte Umgangsvergleiche, bei denen der Billigungsbeschluss (§§ 86 I Nr 2, 156 II) als Vollstreckungstitel (BGH NJW 20, 687 [BGH 10.07.2019 - XII ZB 507/18]) auf die Ordnungsmittel hinzuweisen hat (§ 89 II). Die Bestätigung eines Gewaltschutzvergleichs (§ 214a) ist hingegen nicht Voraussetzung für die ZV, sondern für eine strafrechtliche Ahndung nach § 4 GewSchG; zivilrechtlich vollstreckbar – nach § 86 I Nr 3 iVm § 794 I Nr 1 ZPO, § 95 I Nr 4 iVm § 890 ZPO – ist allein der Gewaltschutzvergleich als solcher. § 53 normiert bestimmte abw Spezialregelungen für die Vollstreckung einer EA. Diese enthalten aber zB keinen Dispens v den vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen.
B. Norminhalt.
I. Vollstreckungsklausel.
Rn 2
I enthält eine über die in fG-Familiensachen gem § 86 III bereits bestehende hinausgehende verfahrensbeschleunigende Erleichterung. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es bei der Vollstreckung einer EA, falls ihr Erfordernis nicht bereits nach § 86 III (fG-Familiensachen) entfällt, in Anlehnung an § 929 I ZPO nur noch dann, wenn die Vollstreckung für oder gg eine nicht in dem Beschl bezeichnete Person erfolgen soll.
II. Vollstreckung vor Zustellung.
Rn 3
Gem II 1 kann das Gericht auf Antrag (s.a. § 214 II aE) oder vAw zur Wahrung eines effektiven Eilrechtsschutzes abw v § 87 II bzw § 120 I iVm § 750 I ZPO die Vollstreckung der EA vor der Titelzustellung an den Schuldner anordnen. Da jedoch Vollstreckungsvoraussetzung eine wirksame Entscheidung ist u die Wirksamkeit regelmäßig zumindest eine Bekanntgabe an den Betroffenen voraussetzt oder erst noch später eintritt (§§ 86 II, 40 I bzw. § 120 II 1, 116 III), bedarf es in diesem Fall gem II 2 einer Vorverlagerung des Wirksamkeitszeitpunkts auf den Erlasszeitpunkt (§ 38 III 3).