Rn 3

In Amtsverfahren (§ 51 Rn 2) ist das Gericht jederzeit zu einer Abänderung seiner im EA-Verfahren getroffenen Entscheidung berechtigt u verpflichtet. Dies folgt im Umkehrschluss aus I 2 sowie überdies bereits daraus, dass das Gericht ein Amtsverfahren jederzeit einleiten kann u bei einer erkennbaren Notwendigkeit (zB zum Schutz eines minderjährigen Kindes) auch muss. Aus diesem Grund setzt die Aufhebung oder Abänderung einer vAw getroffenen Entscheidung keine Veränderung der Sach- oder Rechtslage voraus. Das Gericht ist nicht an seine ursprüngliche Entscheidung gebunden, es hat den Sachverhalt umfassend neu zu würdigen u kann ihn auch abw beurteilen (BVerfG FamRZ 14, 1772). Ein Abänderungsantrag stellt lediglich eine Anregung iSv § 24 dar (vgl § 51 Rn 2 aE).

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