Gesetzestext
(1) In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift regelt die Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung bzw Vollziehung (Rn 2) einer EA im Falle eines Verfahrens auf Abänderung nach § 54 oder eines Rechtsmittels. Diesen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. § 55 ist lex specialis ggü §§ 64 III 2. Var, 120 II 2 (s § 64 Rn 9; § 120 Rn 3). Zu § 55s.a. van Els FamRZ 11, 1706.
B. Norminhalt.
I. Vollstreckung und Vollziehung.
Rn 2
Seinem Wortlaut nach umfasst I 1 nur die Vollstreckung einer EA. Ein Unterschied zur Aussetzung der Vollziehung iSv § 64 III 2. Var u § 620e ZPO aF ist damit nicht bezweckt (BTDrs 16/6308, 202). Da in fG-Familiensachen die rechtlichen Wirkungen allerdings mitunter schon ex lege m dem Wirksamwerden der Entscheidung (§ 40 I) eintreten, ohne dass es einer gesonderten Vollstreckung bzw Vollziehung bedarf (zB bei der Übertragung des Sorgerechts nach § 1671 I BGB – vollstreckbar ist hier in der Folge lediglich die gesondert zu titulierende Kindesherausgabe gem § 1632 I BGB), ermöglicht § 55 nach Sinn u Zweck auch die Aussetzung oder Beschränkung der Wirksamkeit einer EA; ein Antrag ist entspr auszulegen (Kobl FamRZ 20, 2017; Frankf FamRZ 16, 1595; Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 2; Zö/Feskorn Rz 2).
II. Formale Voraussetzungen.
Rn 3
Es muss ein Verfahren nach § 54 I oder II eingeleitet (§ 54 Rn 3 ff) oder gg eine erlassene EA Rechtsmittel (§§ 57f) eingelegt sein. Ein Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung/Vollziehung bzw Wirksamkeit (s Rn 2) ist – auch in Antragsverfahren – nicht erforderlich (Umkehrschluss aus § 55 II; BTDrs 16/6308, 202); ist ein solcher gestellt, ist über ihn vorab zu entscheiden (II). Zuständig ist das nach § 54 I, II berufene Gericht, im Falle einer gg eine EA eingelegten Beschwerde das Beschwerdegericht.
III. Materielle Voraussetzungen, Entscheidung.
Rn 4
Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. In diese Interessenabwägung sind va die Erfolgsaussichten des Verfahrens nach § 54 I, II bzw des Rechtsmittels einzubeziehen u es ist eine Folgenabwägung einer Aussetzung oder Beschränkung bei nachfolgender Bestätigung der EA einerseits sowie einer nicht erfolgten Aussetzung oder Beschränkung bei nachfolgender Aufhebung bzw Abänderung der EA anderseits durchzuführen. Die Vollstreckung bzw Vollziehung kann ganz oder teilw ausgesetzt oder auch v Auflagen, insb einer Sicherheitsleistung, abhängig gemacht werden (BTDrs 16/6308, 202). Das Gericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschl (I 2). Dieser bedarf nur einer Kostenentscheidung, wenn eine mündliche Verhandlung m anwaltlicher Vertretung stattgefunden hat (§ 19 I Nr 11 RVG).