Rn 2

In Familiensachen (§ 111) ist die Beschwerde gem I gg Endentscheidungen (§ 38 I 1) des FamG statthaft, sofern das Gesetz nicht – wie zB in § 57 I; § 197 III 1 (Beschwerde hier aber statthaft, soweit Änderung des Namens betreffende Anträge abgelehnt wurden [Zweibr FamRZ 01, 1733; Köln StAZ 82, 278; offengelassen: BGH FamRZ 17, 1583]) – eine Unanfechtbarkeit normiert. Unter I fallen auch Endentscheidungen im EA-Verfahren (§ 51 Rn 5). Als Endentscheidung gilt im Amtsverfahren die ablehnende Mitteilung nach § 24 II, auf Anregung hin ein Verfahren einzuleiten (Kobl FamRZ 17, 898; Frankf FamRZ 15, 1991; aA wohl BGH WM 12, 1009; diff Keidel/Sternal § 24 Rz 9); eine Beschwerdebefugnis (§ 59) ist hier jedoch nur gegeben, wenn der Anregende in seinen subjektiven Rechten betroffen ist (s § 59 Rn 4, 15). Gg sog erste Versäumnisbeschlüsse in Ehe- u Familienstreitsachen (§ 113 I 2 iVm §§ 330 ff ZPO; § 130 I) findet die Beschwerde nach § 58 I nicht statt (§ 117 II 1 iVm § 514 I ZPO); statthaftes Rechtsmittel ist gem § 113 I 2 iVm §§ 338 ff ZPO der Einspruch. Die Beschwerde gem I ist hingegen gg den Einspruch wg erneuter Säumnis verwerfende sog zweite Versäumnisbeschlüsse eröffnet; sie kann aber nur darauf gestützt werden, dass der Fall schuldhafter Säumnis nicht vorgelegen habe (§ 113 I 2 iVm § 345 ZPO; § 117 II 1 iVm § 514 II 1 ZPO). Gg andere Entscheidungen als Endentscheidungen ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn das Gesetz dies ausdr vorsieht. Soweit eine solche Anfechtbarkeit vorgesehen ist, schreibt das Gesetz dabei regelmäßig die sofortige Beschwerde vor (Rn 1). § 58 findet auch auf Ehe- u Familienstreitsachen Anwendung (Rn 1). Anfechtbar ist nach hM der Billigungsbeschluss nach § 156 II (BGH FamRZ 19, 1616; Frankf FamRZ 19, 214; zu möglichen Beschwerdegründen s Schlünder FamRZ 20, 1150 u Zivier FamRZ 19, 1619). Hinsichtlich der Bestätigung eines Vergleichs in Gewaltschutzsachen ist die Anfechtbarkeit nunmehr in § 214a S 2 explizit geregelt; soweit Anfechtbarkeit – nämlich nur bei Ablehnung der Bestätigung – gegeben ist, ist statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde nach § 58. Hinsichtlich der Anfechtung v Kostenentscheidungen gilt Folgendes: In fG-Familiensachen ist die Beschwerde nach § 58 – vorbehaltlich der sich aus § 57 ergebenden Einschränkungen (§ 57 Rn 2 f) – sowohl gg eine isolierte Kostenentscheidung (BGH FamRZ 11, 1933) als auch mangels einer § 99 I ZPO vergleichbaren Regelung (§ 20a I 1 FGG aF wurde nicht in das FamFG übernommen) isoliert gg den Kostenausspruch einer Endentscheidung statthaft (BGH MDR 12, 243 [BGH 08.12.2011 - V ZB 170/11], Rz 7) – ist dies eine Verbundentscheidung (§ 142 I), ist deren Kostenausspruch somit isoliert anfechtbar, als sie fG-Folgesachen betrifft (Zö/Lorenz § 150 Rz 8); es gilt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Kostenmindestbeschwerdewert v mehr als 600 EUR (§ 61 I; § 61 Rn 3); zum Überprüfungsumfang einer nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung s Rn 3 u § 81 Rn 2; in Ehe- u Familienstreitsachen folgt aus dem Ausschluss der §§ 80–85 u den Verweis auf die allg zivilprozessualen Kostenvorschriften in § 113 I 2, dass isolierte Rechtsmittel gg Kostenentscheidungen gem § 99 I ZPO grds nicht statthaft sind (BGH FamRZ 19, 551; 11, 1933); gg isolierte Kostenentscheidungen ist hingegen gem §§ 91a II, 269 V ZPO die sofortige Beschwerde statthaft (BGH FamRZ 11, 1933), insofern liegt eine anderweitige gesetzliche Bestimmung iSd § 58 I aE vor.

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