Rn 3

Die materielle Beschwer ist – vorbehaltlich der Ausn gem Rn 4, 14 – sowohl in Amts- (§ 24 I) als auch in Antragsverfahren (§ 23 I) zwingende Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis u damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels in fG-Familiensachen. In Amtsverfahren ist sie allein ausreichend (Rn 14; BGH FamRZ 19, 1616). Sie liegt vor bei der unmittelbaren Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem ihm zustehenden subjektiven Recht durch die angefochtene Entscheidung (BGH FamRZ 16, 1146) u wird in Amtsverfahren nicht dadurch ausgeschlossen, dass die angefochtene Entscheidung antragsgemäß (anregungsgemäß, § 24) erging.

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