Rn 12

Im Abstammungsverfahren beeinträchtigt die Feststellung, dass der Ehemann der Kindesmutter nicht der Vater des Kindes ist, den potenziellen biologischen Vater nicht unmittelbar in eigenen Rechten. Sie wirkt sich nur mittelbar auf dessen Belange aus. Somit ist der potenzielle biologische Vater weder Beteiligter des Anfechtungsverfahrens iSv § 7 II Nr 1 noch steht ihm gem I in diesem Verfahren ein Beschwerderecht zu (München FamRZ 12, 1825). In einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist die Ehefrau des Verstorbenen nicht beschwerdeberechtigt (BGH FamRZ 17, 623).

 

Rn 13

Ist die erstinstanzliche Entscheidung v einem Verfahrensbeteiligten angegriffen worden, setzt die Beschwerdeberechtigung eines anderen Verfahrensbeteiligten für die Rechtsbeschwerde eine m der Beschwerdeentscheidung verbundene neue materielle Beschwer voraus. Diese liegt grds nur vor, wenn die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden u der Rechtsbeschwerdeführer dadurch erstmals in einem subjektiven Recht betroffen ist. Das gilt auch für einen Versorgungsträger in VA-Sachen. Zwar ist ein zu beteiligender Versorgungsträger grds bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar betroffen u deshalb beschwerdebefugt. Denn gem § 228 ist er bereits allein dadurch beschwert, dass der VA in Bezug auf ein bei ihm bestehendes Versorgungsanrecht in einer m der Gesetzeslage nicht übereinstimmenden Weise durchgeführt worden ist, unabhängig davon, ob die Entscheidung zu einer finanziellen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führt oder nicht (Karlsr FamRZ 11, 641; Frankf FamFR 12, 254; zum alten Recht: BGH FamRZ 09, 853). Allerdings ist damit die Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers nicht in dem Sinne ausgestaltet, dass er unabhängig v den allgemeinen Regeln in jeder Lage des Verfahrens zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen Rechtsmittel einlegen könnte. Daher kann er trotz der Vorschrift des § 228 seine Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde nicht allein darauf stützen, dass eine m einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbundene, aber nicht m einer eigenen Beschwerde angegriffene erstinstanzliche Entscheidung bereits auf die v einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegte Beschwerde hin hätte korrigiert werden müssen (BGH FamRZ 16, 1062).

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