1. Bedeutung für die Beschwerdebefugnis in Ehe- und Familienstreitsachen sowie in fG-Familiensachen.
Rn 14
In Familienstreitsachen (§ 112) sind infolge Annäherung des Verfahrens an jenes der ZPO trotz eines insoweit fehlenden Verweises in § 117 II die im dortigen Berufungsverfahren entwickelten Grundsätze zur Beschwer entspr heranzuziehen (Rn 2). Aus diesem Grund genügt für die Beschwerdebefugnis des ASt dessen formelle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung v den in der Instanz gestellten Anträgen abweicht (BGH NJW 04, 2019 [BGH 12.03.2004 - V ZR 37/03]). Beim Ag ist nach hM hingegen auf die materielle Beschwer abzustellen, dh auf einen nachteiligen Inhalt der Entscheidung. In fG-Familiensachen setzt die Beschwerdebefugnis in Antragsverfahren (§ 23 I) gem II ebenfalls die formelle Beschwer voraus. Sie allein ist hier jedoch nicht ausreichend. Denn II begründet keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern begrenzt diese lediglich. Erforderlich ist damit zusätzlich auch eine materielle Beschwer (Rn 2 ff) nach I (BGH FamRZ 15, 1787). Eine Ausn besteht, wenn ein Antrag allein aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen wurde; dann eröffnet allein die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen der verfahrensrechtlichen Voraussetzung m einem Rechtsmittel nachgeprüft werden (BGH FamRZ 15, 1787). Zu den Antragsverfahren zählen nicht die Verfahren, die zwar auf Antrag, aber auch potenziell vAw eingeleitet werden können (§ 51 Rn 2; BGH FamRZ 17, 532: Umgang; Keidel/Sternal § 23 Rz 6).
2. Antragsabweisung.
Rn 15
Die formelle Beschwer wird durch jede Art der Antragsabweisung begründet. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wurde; in diesem Fall folgt die Beschwerdebefugnis auch in fG-Familiensachen ausnw allein aus der formellen Beschwer (BGH FamRZ 15, 1787; Rn 14 aE). Hat das Gericht in einem Antragsverfahren nach übereinstimmender Nichtweiterverfolgung der gegenläufigen Anträge die Erledigung des Verfahrens festgestellt, begründet eine nach der Entscheidung eintretende veränderte Tatsachenlage, aufgrund derer ein Beteiligter nunmehr an seinem ursprünglichen Antrag festhalten möchte, keine Beschwerdebefugnis, da es an einer antragszurückweisenden Entscheidung fehlt (Brandbg FamRZ 13, 1328). Bejaht man die Anfechtbarkeit der ablehnenden Mitteilung nach § 24 II (s § 58 Rn 2), setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Anregende hierdurch in seinen subjektiven Rechten betroffen ist, also eine materielle Beschwer vorliegt (Kobl FamRZ 17, 898; Frankf FamRZ 15, 1991).
3. Antragsstattgabe.
Rn 16
Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall der Antragsstattgabe in Antragsverfahren. Nach hM bestimmt sich die Beschwerdebefugnis hier außerhalb der Familienstreitsachen (s Rn 2, 14) ausschl nach I; notwendig ist damit allein das Vorliegen einer materiellen Beschwer (Rn 3 ff) des ASt (Kobl FamRZ 20, 119; Keidel/Meyer-Holz Rz 44; s.a. BGH FamRZ 19, 1616). So kann der beantragte Scheidungsausspruch m der Begründung angefochten werden, dass die Ehescheidung entgegen § 137 I vor Entscheidungsreife der Folgesachen oder entgegen § 140 II unter Auflösung des Scheidungsverbunds ausgesprochen wurde (BGH FamRZ 13, 1879). Ein zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe eingelegtes Rechtsmittel ist auch ohne formelle Beschwer zulässig, wenn der Rechtsmittelführer, etwa der ASt durch Rücknahme des Scheidungsantrags, die Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig u vorbehaltlos verfolgt (BGH FamRZ 13, 1336). Ob der erfolgreiche ASt Beschwerde zwecks Erweiterung oder Abänderung seines Antrags einlegen kann, ist somit allein eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses (Kobl FamRZ 20, 119; Keidel/Meyer-Holz Rz 45; MüKoFamFG/Fischer Rz 115; aA wohl für Adoptionen BGH FamRZ 17, 1583). In Adoptionssachen ist die Annahme nicht anfechtbar, § 197 III 1. Das gilt auch für eine deklaratorische (§ 1757 I BGB) Geburtsnamensänderung (BGH FamRZ 17, 1583). Anfechtbar ist die Ablehnung eines Antrags zur Namensführung nach § 1757 III BGB (BGH FamRZ 20, 1275).