Gesetzestext
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 59 regelt die Beschwerdebefugnis. Die Vorschrift wird ergänzt um eine Sonderregelung für Minderjährige in § 60. Weitere vorrangige bzw ergänzende Spezialregelungen enthalten §§ 158 IV 5 (Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen), 162 III 2 (JugA in Kindschaftssachen), 174 S 2, 158 IV 5 (Verfahrensbeistand in Abstammungssachen), 176 II 2, 184 III (JugA u Beteiligte iSv § 172 I [BGH FamRZ 17, 623] in Abstammungssachen), 191 S 2, 158 IV 5 (Verfahrensbeistand in Adoptionssachen), 194 II 2, 195 II 2 (JugA u LandesjugA in Adoptionssachen), 205 II 2 (JugA in Ehewohnungssachen), 213 II 2 (JugA in Gewaltschutzsachen).
B. Norminhalt.
I. Übersicht.
Rn 2
I, II knüpfen die Beschwerdebefugnis an die formelle u die materielle Beschwer. Dabei genügt in fG-Familiensachen allein die formelle Beschwer nach II nicht; vielmehr ist stets eine materielle Beschwer nach I erforderlich (s Rn 3 ff); zu Ausn s Rn 4, 14. Die Funktion des II besteht darin, in Antragsverfahren bei erfolgter Antragszurückweisung den Kreis der Beschwerdeberechtigten einzuschränken. § 59 gilt auch in Familienstreitsachen, da § 117 weder eine eigene Regelung zur Beschwerdebefugnis enthält noch auf eine anderweitige Regelung hierzu verweist. Da jedoch das Verfahren in Familienstreitsachen gem § 113 I dem der ZPO angenähert ist, sind trotz eines insoweit fehlenden Verweises in § 117 II die zur Beschwer zum Berufungsverfahren nach der ZPO entwickelten Grundsätze (s Rn 14 ff; § 117 Rn 2; § 511 ZPO Rn 17 ff) entspr heranzuziehen.
II. Materielle Beschwer.
1. Bedeutung für die Beschwerdebefugnis in fG-Familiensachen.
Rn 3
Die materielle Beschwer ist – vorbehaltlich der Ausn gem Rn 4, 14 – sowohl in Amts- (§ 24 I) als auch in Antragsverfahren (§ 23 I) zwingende Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis u damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels in fG-Familiensachen. In Amtsverfahren ist sie allein ausreichend (Rn 14; BGH FamRZ 19, 1616). Sie liegt vor bei der unmittelbaren Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem ihm zustehenden subjektiven Recht durch die angefochtene Entscheidung (BGH FamRZ 16, 1146) u wird in Amtsverfahren nicht dadurch ausgeschlossen, dass die angefochtene Entscheidung antragsgemäß (anregungsgemäß, § 24) erging.
2. Subjektives Recht, unmittelbarer Eingriff.
Rn 4
Die unmittelbare Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte ist inhaltsgleich m dem Begriff der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 II Nr 1 (BGH FamRZ 17, 623). Sie liegt vor, wenn durch den Entscheidungssatz des angefochtenen Beschl ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufgehoben, beschränkt, gemindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts gestört oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschwert wird. Gemeint ist eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher, ideeller, sozialer oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich ›präjudizielle‹ Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (BGH FamRZ 17, 623; MDR 14, 1407). Eine Ausn gilt für den Verfahrensbeistand. Dieser handelt zwar im eigenen Namen u nicht als Vertreter des Kindes (§ 158 IV 6). Er kann in Kindschafts-, Abstammungs- u Adoptionssachen jedoch im Interesse des Kindes Beschwerde einlegen (§ 158 IV 5 u s.o. Rn 1). Allein der Umstand, dass jemand am gerichtlichen Verfahren beteiligt worden ist, eröffnet diesem noch keine Beschwerdebefugnis; ebenso wenig erfordert die Beschwerdebefugnis eine bisher erfolgte tatsächliche Verfahrensbeteiligung (BGH FamRZ 17, 623; 13, 1035). Die Rechtsbeeinträchtigung muss bei Beschwerdeeinlegung bestehen u darf auch nicht im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens entfallen. Gelangt sie in Wegfall, hat sich die Hauptsache nach zulässiger Einlegung des Rechtsmittels erledigt u das Rechtsmittel wird mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BGH MDR 2012, 860; FamRZ 06, 402; Brandbg FamRZ 17, 229). Um eine Verwerfung seiner Beschwerde als unzulässig zu vermeiden, muss der Beschwerdeführer in fG-Familiensachen seinen Beschwerdeantrag auf die Kosten beschränken oder im Falle des Vorliegens seiner Voraussetzungen einen Antrag nach § 62 stellen (s § 62 Rn 2, 4). In Ehe- u Familienstreitsachen sind der Antrag bzw das Rechtsmittel für erledigt zu erklären (ThoPu/Hüßtege § 91a ZPO Rz 8).
3. Einzelfälle in Kindschaftssachen.
Rn 5
In Familiensachen stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer Beschwerdebefugnis vornehmlich in Kindschaftssachen. Allein aus dem in Art 6 GG verankerten Elternrecht lässt sich eine Beschwerdebefugnis nicht herleiten (BGH FamRZ 20, 585; 16, 1146; unklar FamRZ 19, 1616). Der inf...