Rn 16

Nach § 42 Abs 2 ZPO besteht die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu rechtfertigen. Erforderlich sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung (BGH NJW-RR 15, 444, 445; 14, 1469; BGH FamRZ 04, 176) die Befürchtung wecken können, die Gerichtsperson stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (zB sachwidrige Einschränkung der Mitwirkungsrechte von Beteiligten, Hamm FF 20, 319f). Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (Einzelfälle bei Holzer ZNotP 18, 94, 97 mwN). Kann jedoch ein Beteiligter den nachvollziehbaren Anschein gewinnen, die Gerichtsperson übergehe sein Anliegen oder nehme es zwar zur Kenntnis, lehne es aber ohne nähere Prüfung bzw ungeachtet der vorgetragenen Begründung ab, besteht die Besorgnis der Befangenheit, wenn die von der Gerichtsperson mitgeteilten Gründe ganz und gar unhaltbar sind oder sie keine Gründe angibt und daraus auf eine rechtsfeindliche oder wenigstens rechtsschutzfeindliche Gesinnung gegenüber einem Beteiligten geschlossen werden kann (Brandbg FamRZ 19, 1796f).

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