Rn 2

Der durch den Hauptsacheausspruch der v Beschwerdeführer angefochtenen Entscheidung betroffene Verfahrensgegenstand muss sich erledigt haben. Die Erledigung kann dabei vor Rechtsmitteleinlegung erfolgt sein (BGH FamRZ 12, 211). Es kann sich auch um eine Entscheidung im EA-Verfahren handeln (BGH FGPrax 11, 143). Nach Ansicht Brandbg FamRZ 13, 802 ist § 62 analog auf Entscheidungen anzuwenden, die keine Endentscheidungen iSd § 58, jedoch wie zB im Vollstreckungsverfahren (§ 87 IV iVm §§ 567 ff ZPO) m der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Denn die Verweisung auf die ZPO soll §§ 58 ff dann nicht verdrängen, wenn diese – wie zB § 62 – den Besonderheiten des FamFG-Verfahrens Rechnung tragen (ebenso Keidel/Meyer-Holz § 58 Rz 89; aA Zö/Feskorn Rz 2). Zum Begriff der Erledigung der Hauptsache s § 83 Rn 4. Ein bereits eingelegtes Rechtsmittel wird infolge seines m der Erledigung entfallenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (s § 59 Rn 4), wenn es nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt wird; war die Erledigung schon vor Rechtsmitteleinlegung eingetreten, ist das Rechtsmittel – jenseits § 62 – v Anfang an unzulässig (s § 59 Rn 4); möglich ist nur – soweit iÜ statthaft (§ 58 Rn 2) – eine isolierte Beschwerde gg die Kostenentscheidung (BGH FamRZ 19, 1615; MDR 12, 860; 12, 243; Rostock FamRZ 17, 619).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?