Gesetzestext
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
1. |
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder |
2. |
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. |
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
A. Beschwerdeeinlegungsfrist.
Rn 1
Die Vorschrift regelt für alle Familiensachen (BGH FamRZ 15, 839) – § 117 I 3 betrifft in Ehe- u Familienstreitsachen nur die Beschwerdebegründungsfrist – die Frist, binnen welcher die Beschwerde einzulegen (§ 64) ist. Sie enthält in I eine allgemeine Regelung u in II eine Sonderregelung für bestimmte Verfahren. Weitere Ausn enthalten spezialgesetzliche Regelungen (s.u. B.II.2.).
B. Fristdauer.
I. Grundsatz Monatsfrist.
Rn 2
Gem I beträgt die Beschwerdefrist grds einen Monat.
II. Ausnahmen in Familiensachen.
1. Sonderregelung in § 63 II.
Rn 3
Gem II ist die Beschwerde gg Entscheidungen im EA-Verfahren u über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts binnen zwei Wochen einzulegen. Kein Fall v II Nr 2 stellen Entscheidungen gem § 1365 BGB dar (Jena FamRZ 20, 1540; str).
2. Weitere Ausnahmen.
Rn 4
Ist gg Entscheidungen, die keine Endentscheidungen (§ 38 I 1) sind, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft (s § 58 Rn 1), beträgt die Beschwerdeeinlegungsfrist idR zwei Wochen (§ 569 I 1 ZPO). Ausgenommen hiervon sind wiederum sofortige Beschwerden im Bereich der VKH, wo eine Monatsfrist gilt (§ 76 II bzw § 113 I 2 iVm § 127 II 3, III 3 ZPO). Die Rechtspflegererinnerung ist gleichfalls binnen zwei Wochen einzulegen (§ 11 II 1 RPflG). Eine Zwei-Wochen-Frist – dort nicht nur für die Beschwerdeeinlegung, sondern auch für die Beschwerdebegründung (Kobl FamRZ 17, 135; Bambg FamRZ 16, 835; Stuttg FamRZ 20, 2024) – schreibt § 40 IntFamRVG für Rechtmittel gg Entscheidungen nach dem HKÜ vor.
C. Fristbeginn.
Rn 5
Gem III beginnt der Lauf der Rechtmittelfrist m der schriftlichen Bekanntgabe des in vollständiger Form abgefassten anzufechtenden Beschl an den Beschwerdeführer (BGH FamRZ 15, 839). Bei mehreren Beschwerdeführern ist der Fristbeginn für jeden v ihnen separat zu ermitteln. Eine vorherige mündliche Bekanntgabe (§ 41 II 1 bzw § 113 I 2 iVm § 329 I ZPO) löst den Fristlauf nicht aus. Die schriftliche Bekanntgabe erfolgt durch förmliche Zustellung (§§ 41 I 2, 15 II 1, 1. Var bzw § 113 I 2 iVm §§ 329 III, 317 I 1 ZPO jew iVm §§ 166 ff ZPO). Die in fG-Familiensachen für die Bekanntgabe grds in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellte Möglichkeit der Aufgabe zur Post m widerlegbarer Zugangsfiktion (§ 15 II 1, 2. Var, III) besteht bei der Bekanntgabe eines anfechtbaren Beschl nicht ggü Beteiligten, deren erklärten Willen der Beschl widerspricht (§ 41 I 2; BGH FamRZ 11, 1049). Das Unterbleiben einer erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die reguläre Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (BGH FamRZ 17, 1151; aA Zö/Feskorn Rz 5), es läuft aber die absolute Beschwerdefrist nach III 2. Dessen Fünf-Monats-Frist beginnt m Beschlusserlass (§ 38 III 3) u findet nicht nur dann Anwendung, wenn die Bekanntgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war bzw (vergeblich) versucht wurde, sondern sie läuft immer, wenn die Zustellung an einen bereits förmlich Beteiligten aus welchen Gründen auch immer unterblieben oder fehlerhaft (zB zugestellte Ausfertigung weicht vom Original ab) erfolgt ist; der Betroffene ist auf Wiedereinsetzung angewiesen (BGH FamRZ 20, 1392; 15, 1006). In Ehe- u Familienstreitsachen tritt an die Stelle des Erlasses gem § 113 I 2 iVm §§ 329 I, 310 f ZPO die Verkündung der Entscheidung, weshalb hier Voraussetzung für den Lauf der absoluten Beschwerdefrist ist, dass innerhalb der Fünf-Monats-Frist ein beweiskräftiges Protokoll über die Verkündung einer Entscheidung auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Entscheidungsformel erstellt wird. Denn allein durch das Protokoll kann bewiesen werden, dass u m welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet (erlassen) worden ist (BGH FamRZ 15, 1006). Keine Anwendung findet § 63 auf einen Muss-Beteiligten, dem der anzufechtende Beschl nicht bekannt gegeben u der zudem bislang nicht als Beteiligter zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist (BGH FamRZ 17, 727). Die Zustellung an einen nicht erkennbar verfahrensunfähigen Beteiligten hindert den Beginn der regulären Beschwerdefrist nicht; es ist Nichtigkeitsklage gem § 579 I Nr 4 ZPO zu erheben bzw Nichtigkeitsantrag gem § 48 II iVm § 579 I Nr 4 ZPO zu stellen (BGH FamRZ 14, 556). Eine Heilung v Zustellungsmängeln ist gem § 189 ZPO möglich, setzt aber Zustellwillen voraus.
D. Fristberechnung.
Rn 6
Gem § 16 II bzw § 113 I 2 gelten § 222 ZPO, §§ 187–189 BGB. Wiedereinsetzung: 17 ff (fG-Familiensachen) bzw § 113 I 2 iVm §§ 233 ff ZPO (Familienstreitsachen).