Rn 2

Abw v Zivilprozess (§ 519 I ZPO) ist in Familiensachen die Beschwerde gem I 1 beim FamG (iudex a quo) einzulegen. Dieses leitet das Rechtsmittel ohne Abhilfeprüfung (§ 68 I 2) an das OLG bzw KG weiter (sog Devolutiveffekt). Eine Wahlmöglichkeit für die Rechtsmitteleinlegung entweder beim iudex a quo oder beim iudex ad quem besteht somit lediglich, sofern gg Entscheidungen, die keine Endentscheidungen sind, die sofortige Beschwerde eröffnet ist (§ 58 Rn 2). Wird die Beschwerde entgg I 1 beim OLG bzw KG eingereicht, ist sie vAw im normalen Geschäftsgang an das FamG weiterzuleiten. Geschieht dies nicht u wäre im Falle der gebotenen Weiterleitung ein fristgerechter Eingang der Beschwerdeschrift beim FamG zu erwarten gewesen, ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung zu gewähren (BGH FamRZ 11, 1649).

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