Rn 7
Endentscheidungen in Familiensachen sind m ihrer Wirksamkeit vollstreckbar (§§ 86 II, 120 II 1), mitunter treten ihre Rechtswirkungen, zB die Übertragung der elterlichen Sorge (§ 1671 I BGB), m Wirksamkeit der Entscheidung bereits kraft Gesetzes ein. Während die Wirksamkeit in Ehe- u Familienstreitsachen m Rechtskraft (§ 116 III 1) folgt, soweit das FamG nicht in Familienstreitsachen die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat (§ 116 III 2, 3), tritt die Wirksamkeit in fG-Familiensachen grds m Entscheidungsbekanntgabe ein (§ 40 I). Die Wirksamkeit der erstinstanzlichen Endentscheidung trotz eines gg sie eingelegten Rechtsmittels kann den Erlass einer einstw Regelung durch das Beschwerdegericht zur Beibehaltung des bisherigen Zustands erforderlich machen. Dies kann regelmäßig durch die einstw Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung erreicht werden (III 2. Hs). Das gilt jedoch nur für Beschlüsse, die erst eines Vollzugs bedürfen, nicht aber hinsichtlich solcher, deren rechtliche Wirkungen v selbst m Wirksamwerden des Beschl eintreten (Keidel/Sternal Rz 63). Hier bedarf es dann zB der einstw Aussetzung der Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung (Kobl FamRZ 20, 2017; Frankf FamRZ 16, 1595). Dies kann insb in Sorgerechtsverfahren zur Vermeidung eines kindeswohlschädlichen mehrfachen Aufenthaltswechsels des betroffenen Kindes geboten sein (Brandbg FamRZ 11, 1873). Darüber hinaus kann das Beschwerdegericht jedoch auch andere EA treffen, zB wenn sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ein eiliger Handlungsbedarf zu Schutz des betroffenen Kindes ergibt. Die EA kann nur hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes ergehen, der dem Beschwerdegericht durch das Rechtsmittel in der Hauptsache angefallen ist (Stuttg FamRZ 98, 1128; BayObLG FamRZ 97, 572). Umstr ist, ob III dem Beschwerdegericht nur die Möglichkeit gibt, einer – irreversiblen – Veränderung der Sachlage entgegenzuwirken (Brandbg FamRZ 16, 161; Karlsr NJOZ 13, 1925; Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 9; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 84) oder auch Entscheidungen, die noch nicht wirksam geworden sind, ihre einstw Wirksamkeit zu verleihen (Bambg FamRZ 13, 481 mwN; Keidel/Weber § 116 Rz 17; s Rn 9). Angesichts § 40 I wird diese Streitfrage idR in Familienstreitsachen relevant (s § 116 Rn 6). Nach hA ist auch iRv III ein Anordnungsgrund iSe Eilbedürfnisses (s § 49 Rn 3) nötig. Somit sind einstw Regelungen zu Ermittlungszwecken v III nicht umfasst; hierfür bedarf es einer vorläufigen Anordnung (hierzu u zu deren umstr Zulässigkeit s § 49 Rn 6).