Rn 5a

Die Beschwerdeschrift ist gem II 4 v Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Das gilt auch für Behörden u Versorgungsträger (Bremen FamRZ 20, 531). Zur Unterzeichnung m ›iA‹ bzw ›iV‹ oder einer unleserlichen Unterschrift sowie Einreichung mittels Telefax, Computerfax, E-Mail u im elektronischen Rechtsverkehr s § 519 ZPO Rn 2, 7 ff sowie grundlegend BGH FamRZ 19, 1260; MDR 15, 533; Hergenröder FamRZ 20, 1982, 1984 f. Vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift sind Ausn grds nur zulässig, wenn die eigenhändige Unterschrift aufgrund der technischen Besonderheiten des Übermittlungswegs nicht möglich ist, nicht jedoch wenn der zu übermittelnde Schriftsatz v Absender ohne Weiteres eigenhändig unterschrieben werden kann (BGH MDR 15, 533). Beim Telefax muss die Unterschrift auf dem Original so ausgeführt sein, dass sie auf der empfangenden Faxkopie wiedergegeben werden kann (BGH FamRZ 20, 1667: Bleistiftunterschrift). Da das Unterschriftserfordernis kein Selbstzweck ist, kann das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnw unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft u den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (BGH MDR 09, 762). Auch danach genügt eine einfache E-Mail allerdings nicht (BGH FamRZ 09, 319; Ddorf FamRZ 14, 1315; aA Jena Beschl v 10.11.17 – 1 OLG 145 SsBs 49/16; s.a. Karlsr FamRZ 19, 1444, welches m dem Argument einer geringen Formstrenge im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO eine eigenhändige Unterzeichnung nicht als wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit ansieht, wenn der Beschwerdeführer als Aussteller durch die sonstigen Umstände ausgewiesen wird). Ausreichend ist allerdings eine im Original unterzeichnete Beschwerdeschrift, die eingescannt u als PDF-Datei im Anhang einer E-Mail übersandt wird, wobei der Schriftsatz hier noch nicht m Eingang der E-Mail, sondern erst m Vorliegen des Schriftsatzausdrucks bei Gericht eingegangen ist (BGH FamRZ 19, 1260).

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