Rn 6

In fG-Familiensachen kann die Beschwerde gem II 1 alternativ zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zuständig ist die Geschäftsstelle jedes AG (§ 25 II bzw § 113 I 2 iVm § 129a I ZPO). Fristwahrend ist jedoch erst der Eingang beim Adressatengericht (§ 25 III 2 bzw § 113 I 2 iVm § 129a II 2 ZPO). Wird die Weiterleitung verzögert, kommt Wiedereinsetzung in Betracht. Umstr ist, ob das Unterschriftserfordernis nach II 4 auch für die Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gilt (LG Meinigen FamRZ 14, 1315 mwN). Zulässig ist auch die Einlegung zur Niederschrift eines richterlichen Anhörungsvermerks; die Unterschrift des Beteiligten ist dann nicht nötig (BGH FamRZ 19, 1951). Abw v Wortlaut ist die Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle über Verfahren in Ehe- u Familienstreitsachen hinaus nach II 2 in allen Fällen ausgeschlossen, in denen das Verfahren schon in erster Instanz als Anwaltsverfahren zu führen war, wie zB gem § 114 I in fG-Folgesachen (BGH FamRZ 17, 1151).

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