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Wird zunächst nur ein reiner VKH-Antrag für eine beabsichtigte Beschwerde gestellt, muss innerhalb der Beschwerdefrist (§ 63) das vollständige VKH-Gesuch samt lückenloser Erklärung zu den persönlichen u wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den kompletten Nachweisen (§ 76 II bzw § 113 I 2 jew iVm § 117 II 1, IV ZPO) beim FamG eingegangen sein (BGH MDR 18, 115). Wird VKH v Personen beantragt, die nach ihren Angaben keine ihren Lebensbedarf ausreichend absichernde öffentliche Hilfen beziehen, muss binnen der Beschwerdefrist zudem dargelegt werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird (BGH FamRZ 19, 547); auf Verlangen sind die Angaben zudem glaubhaft zu machen (§ 76 II bzw § 113 I 2 jew iVm § 118 II 1 ZPO). Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grds dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig u in nennenswertem Umfang gewährt werden. Folglich sind ihr Umfang u ihre Dauer zu konkretisieren (BGH FamRZ 19, 547). Wird keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, bedarf es zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme v VKH durch arbeitsunwillige Personen (BVerfG NJW-RR 05, 1725) binnen der Beschwerdefrist einer Erläuterung, warum keiner Tätigkeit nachgegangen wird, m deren Einkünften die Verfahrenskosten zumindest teilw aufgebracht werden können (BGH MDR 18, 115). Haben sich die persönlichen u wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Erklärung im ersten Rechtszug nicht verändert, genügt es zunächst, dies im VKH-Antrag für zweite Instanz ausdr zu versichern (BGH FamRZ 09, 217). Wurde dem Beschwerdeführer in erster Instanz VKH bewilligt, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den persönlichen u wirtschaftlichen Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht (BGH FamRZ 13, 1124). Die erstinstanzliche VKH-Bewilligung vermag das Beschwerdegericht zwar nicht zu verpflichten, ebenfalls einen ausreichenden Nachweis der Bedürftigkeit anzunehmen. Vielmehr kann es eine Nachbesserung der VKH-Erklärung verlangen oder auch die Bedürftigkeit verneinen. Insoweit liegt dann aber kein Verschulden des Beschwerdeführers iSv § 17 I bzw § 233 S 1 ZPO vor. Wurde hingegen das Verfahren in der Vorinstanz ohne VKH geführt, bedarf es einer Erklärung, warum die Kosten der Rechtsverfolgung bislang aufgebracht werden konnten u nunmehr erstmalig VKH benötigt wird, anderenfalls die Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan ist (BGH MDR 18, 115 [BGH 16.11.2017 - IX ZA 21/17]).