Gesetzestext
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 64 enthält in I u II Formvorschriften zur Beschwerdeeinlegung. III ermächtigt das Beschwerdegericht – vorbehaltlich anderweitiger vorgehender Regelungen (s Rn 9) – zum Erlass einstw Maßnahmen. III ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entspr anzuwenden (BGH FamRZ 19, 115).
B. Norminhalt.
I. Adressat der Beschwerde.
1. Beschwerde ohne VKH-Antrag.
Rn 2
Abw v Zivilprozess (§ 519 I ZPO) ist in Familiensachen die Beschwerde gem I 1 beim FamG (iudex a quo) einzulegen. Dieses leitet das Rechtsmittel ohne Abhilfeprüfung (§ 68 I 2) an das OLG bzw KG weiter (sog Devolutiveffekt). Eine Wahlmöglichkeit für die Rechtsmitteleinlegung entweder beim iudex a quo oder beim iudex ad quem besteht somit lediglich, sofern gg Entscheidungen, die keine Endentscheidungen sind, die sofortige Beschwerde eröffnet ist (§ 58 Rn 2). Wird die Beschwerde entgg I 1 beim OLG bzw KG eingereicht, ist sie vAw im normalen Geschäftsgang an das FamG weiterzuleiten. Geschieht dies nicht u wäre im Falle der gebotenen Weiterleitung ein fristgerechter Eingang der Beschwerdeschrift beim FamG zu erwarten gewesen, ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung zu gewähren (BGH FamRZ 11, 1649).
2. Beschwerde und VKH-Antrag.
a) Unbedingtes Rechtsmittel, beabsichtigte Beschwerde.
Rn 3
Keine Abweichung ergibt sich für reine Anträge auf VKH für eine beabsichtigte Beschwerde. Diese sind gem I 2 – wie nach I 1 anschließend auch die nachzuholende Einlegung der Beschwerde nach Bewilligung v VKH durch das Beschwerdegericht – beim FamG (iudex a quo) einzureichen, während der Wiedereinsetzungsantrag beim OLG bzw KG zu stellen ist (BGH FamRZ 13, 1385). Ein VKH-Antrag für eine bereits oder parallel eingelegte Beschwerde ist demggü beim Beschwerdegericht zu stellen (§ 76 II bzw § 113 I 2 jew iVm § 117 I 1 ZPO). Es ist aber im Ergebnis unschädlich, den VKH-Antrag zusammen m der Beschwerde beim FamG einzureichen, da dieses den VKH-Antrag weiterzuleiten hat. Der Beschwerdeführer muss ausreichend klar zum Ausdruck bringen, ob er nur einen VKH-Antrag für eine beabsichtigte Beschwerde stellt oder auch sogleich die Beschwerde einlegt. Erfüllt ein Schriftsatz die nach dem Gesetz an eine Rechtsmittelschrift gestellten Anforderungen, kommt die Deutung, dass kein unbedingtes Rechtsmittel vorliegt, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen m einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH FamRZ 09, 1056). Die Beschwerdeeinlegung unter der Bedingung der Bewilligung v VKH oder eine hilfsweise Beschwerdeeinlegung ist unzulässig; eine Verwerfung des Rechtsmittels ist aber nicht möglich, bevor über den VKH-Antrag entschieden worden u die anschließende Wiedereinsetzungsfrist abgelaufen ist. Denn die bislang unwirksam eingelegte Beschwerde hindert den Beschwerdeführer nicht, nach der Bescheidung seines VKH-Antrags unter Beantragung v Wiedereinsetzung nochmals wirksam Beschwerde einzulegen (BGH FamRZ 13, 696).
b) Anforderungen an den VKH-Antrag.
Rn 4
Wird zunächst nur ein reiner VKH-Antrag für eine beabsichtigte Beschwerde gestellt, muss innerhalb der Beschwerdefrist (§ 63) das vollständige VKH-Gesuch samt lückenloser Erklärung zu den persönlichen u wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den kompletten Nachweisen (§ 76 II bzw § 113 I 2 jew iVm § 117 II 1, IV ZPO) beim FamG eingegangen sein (BGH MDR 18, 115). Wird VKH v Personen beantragt, die nach ihren Angaben keine ihren Lebensbedarf ausreichend absichernde öffentliche Hilfen beziehen, muss binnen der Beschwerdefrist zudem dargelegt werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird (BGH FamRZ 19, 547); auf Verlangen sind die Angaben zudem glaubhaft zu machen (§ 76 II bzw § 113 I 2 jew iVm § 118 II 1 ZPO). Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grds dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig u in nennenswertem Umfang gewährt werden. Folglich sind ihr Umfang u ihre Dauer zu konkretisieren (BGH FamRZ 19, 547). Wird keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, bedarf es zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme v VKH durch arbeitsunwillige Personen (BVerfG NJW-RR 05, 1725) binnen der Beschwerdefrist einer Erläuterung, warum keiner Tätigkeit nachgegangen wird, m deren Einkünften die Verfahrenskosten zumindest teilw aufgebracht werden können (BGH MDR ...