Gesetzestext
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift befasst sich m der Notwendigkeit einer Beschwerdebegründung (I, II) u regelt die Zulässigkeit neuen Vorbringens in der Beschwerdeinstanz (III). Darüber hinaus gibt sie den Überprüfungsumfang durch das Beschwerdegericht vor (III, IV). § 65 gilt grds für alle Familiensachen, wird in Ehe- u Familienstreitsachen jedoch weitgehend durch §§ 115, 117 verdrängt (s § 115 Rn 1 f; § 117 Rn 1, 6).
B. Norminhalt.
I. Beschwerdebegründung, Beschwerdeantrag.
Rn 2
Gem I soll die Beschwerde begründet werden. Im Gegensatz zu Ehe- u Familienstreitsachen (§ 117 I 1, 2) ist eine Beschwerdebegründung nebst Beschwerdeantrag in fG-Familiensachen aber nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, u mangels eines gesetzlich vorgeschriebenen Adressatengerichts kann die Beschwerdebegründung sowohl beim FamG als auch beim Beschwerdegericht eingereicht werden. Nach Bekanntgabe des Az des Beschwerdegerichts ist die Beschwerdebegründung jedoch dort vorzulegen. Unabhängig v Vorliegen einer Beschwerdebegründung u v in einer solchen erhobener Rügen hat das Gericht in fG-Familiensachen die angefochtene Entscheidung gem §§ 68 III 1, 26 im Umfang der Beschwerde vAw aufgrund des gesamten Akteninhalts zu prüfen (BGH FamRZ 14, 1614; 11, 367). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann dabei grds nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist; jenseits hiervon ist eine Antragserweiterung nicht möglich (BGH FamRZ 11, 1143; 11, 367). Grenzen der Amtsermittlung ergeben sich nur aus der nach § 27 FamFG den Beteiligten obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsdarlegung. Auch die in II vorgesehene Möglichkeit einer Fristsetzung zur Begründung der Beschwerde führt bei fruchtlosem Fristablauf weder zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels noch zur Präklusion verspäteten Vorbringens. Nach Fristablauf muss allerdings jederzeit m einer Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gerechnet werden. Schriftsätze müssen dabei berücksichtigt werden, wenn sie bis zur Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle (§ 38 III 3) eingehen. Auf den Zeitpunkt der Hinausgabe der Entscheidung durch die Geschäftsstelle kommt es hingegen anders als noch nach früherem Recht nicht mehr an. Vielmehr ist das erkennende Gericht m Übergabe des Beschl an die Geschäftsstelle an seine Entscheidung (analog) § 318 ZPO gebunden, indem es sie außerhalb eines dafür vorgesehenen besonderen Verfahrens nicht mehr vAw abändern darf. Bis zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Beschl hingegen nur im Entwurfsstadium, u zwar auch falls er schon unterschrieben ist (BGH FamRZ 15, 1698; München FGPrax 13, 138). Mit der Fristsetzung nach II soll dem Beschwerdeführer erkennbar werden, ab welchem Zeitpunkt m einer weiteren Verfahrensförderung durch das Gericht u ggf einer Entscheidung gerechnet werden kann (BTDrs 16/6308, 206). Ohne explizite Fristsetzung zur Beschwerdebegründung nach II darf eine das Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung erst nach Ablauf einer für die Begründung der Beschwerde angemessenen Zeitspanne v idR 2–3 Wochen erfolgen (BGH ZInsO 17, 1181; Zö/Feskorn Rz 4).
II. Teilanfechtung.
Rn 3
Bei teilbaren Verfahrensgegenständen ist eine Teilanfechtung zulässig (BGH FamRZ 16, 794; 16, 626). Eine unzulässige Teilanfechtung führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, sondern zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung (BGH FamRZ 16, 895). Ob eine Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat oder das für den ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den/bei dem Beschwerdeführer übertragen/begründet werden soll (BGH FamRZ 16, 794). Weil nach neuem VA-Recht alle Anrechte regelmäßig unabhängig voneinander auszugleichen sind, wird in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung möglich sein (BGH FamRZ 14, 1614). Etwas anderes gilt indessen, wenn u soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Dies ist iRd Gesamtsaldierung nach § 31 II VersAusglG (BGH FamRZ 16, 1062) u iRv §§ 18 I, 27 VersAusglG der Fall (BGH FamRZ 16, 794) sowie kann auch bei § 18 II VersAusglG anzunehmen sein (Schlesw FamRZ 13, 1906; str). Teilbarkeit ist hingegen in Bezug auf die Auswahl des Vormunds ggü der Anordnung des Sorgerechtsentzugs, nicht jedoch umgekehrt, gegeben (BGH FamRZ 16, 895; 16, 626); ebenso bei verschiedenen Teilbereichen der elterlichen Sorge oder hinsichtlich jedes einzelnen Kindes in mehrere Kinder betreffende Kindschaftssachen (Keidel/Sterna...