Rn 4

S 2 regelt, mangels Verweis auf § 524 IV ZPO in § 117 auch in Familienstreitsachen, die Akzessorietät der unselbstständigen Anschlussbeschwerde. Sie verliert, ohne dass eine gesonderte Entscheidung ergeht, automatisch ihre Wirkung m Verwerfung oder Rücknahme der Hauptbeschwerde sowie analog durch Verzicht auf oder Vergleich über das Hauptrechtsmittel u Antragsrücknahme (ThoPu/Reichold Rz 9 ff u § 524 ZPO Rz 21), hingegen nicht, wenn über die Hauptbeschwerde durch Teilbeschluss in der Sache entschieden wird.

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