Rn 2

Verzichtet werden kann auf die Beschwerde gem I durch Erklärung ggü dem Gericht ab Beschlussbekanntgabe (§ 41 bzw § 113 I 2 iVm §§ 329, 310 I ZPO). Er führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Der Verzicht erfolgt durch formfreie, also bei ausreichend möglicher Identitätsfeststellung grds auch telefonische (Keidel/Sternal Rz 8), Erklärung, in Anwaltsverfahren (§ 114) zwingend durch einen RA. Adressatengericht ist jenes, bei dem die Sache zur Zeit der Erklärung anhängig ist (Keidel/Sternal Rz 7: Weiterleitungsverpflichtung analog § 25 III; aA Zö/Feskorn Rz 2: stets Wahl zischen Ausgangs- oder Beschwerdegericht). Wird der Verzicht nur ggü einem anderen Beteiligten erklärt, ist dies auch schon vor Beschlussbekanntgabe möglich, jedoch wird der Verzicht nur wirksam, wenn der andere Beteiligte sich auf diesen im Wege einer verfahrensrechtlichen Einrede beruft (III); ein bestehender Anwaltszwang ist zu beachten (Keidel//Sternal Rz 13; aA Zö/Feskorn Rz 2). Der Verzicht ist als Verfahrenshandlung der Auslegung zugänglich. Bei der Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht ist Zurückhaltung geboten, es gelten wg der Unwiderruflichkeit u Unanfechtbarkeit strenge Anforderungen. Zwar ist der ausdr Gebrauch des Wortes ›Verzicht‹ nicht erforderlich. Jedoch ist unabhängig v der Wortwahl ein Rechtsmittelverzicht nur dann anzunehmen, wenn in der Erklärung klar u eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Entscheidung endgültig hinzunehmen u nicht anfechten zu wollen (BGH FamRZ 96, 1753).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?