Gesetzestext
(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift regelt Beschwerdeverzicht u -rücknahme. Sie gilt mangels Verweis auf §§ 515, 516 I, II ZPO in § 117 auch für Familienstreitsachen, während sich die Wirkungen einer Beschwerderücknahme dort nach § 117 II 1 iVm § 516 III ZPO richten.
B. Norminhalt.
I. Beschwerdeverzicht.
Rn 2
Verzichtet werden kann auf die Beschwerde gem I durch Erklärung ggü dem Gericht ab Beschlussbekanntgabe (§ 41 bzw § 113 I 2 iVm §§ 329, 310 I ZPO). Er führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Der Verzicht erfolgt durch formfreie, also bei ausreichend möglicher Identitätsfeststellung grds auch telefonische (Keidel/Sternal Rz 8), Erklärung, in Anwaltsverfahren (§ 114) zwingend durch einen RA. Adressatengericht ist jenes, bei dem die Sache zur Zeit der Erklärung anhängig ist (Keidel/Sternal Rz 7: Weiterleitungsverpflichtung analog § 25 III; aA Zö/Feskorn Rz 2: stets Wahl zischen Ausgangs- oder Beschwerdegericht). Wird der Verzicht nur ggü einem anderen Beteiligten erklärt, ist dies auch schon vor Beschlussbekanntgabe möglich, jedoch wird der Verzicht nur wirksam, wenn der andere Beteiligte sich auf diesen im Wege einer verfahrensrechtlichen Einrede beruft (III); ein bestehender Anwaltszwang ist zu beachten (Keidel//Sternal Rz 13; aA Zö/Feskorn Rz 2). Der Verzicht ist als Verfahrenshandlung der Auslegung zugänglich. Bei der Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht ist Zurückhaltung geboten, es gelten wg der Unwiderruflichkeit u Unanfechtbarkeit strenge Anforderungen. Zwar ist der ausdr Gebrauch des Wortes ›Verzicht‹ nicht erforderlich. Jedoch ist unabhängig v der Wortwahl ein Rechtsmittelverzicht nur dann anzunehmen, wenn in der Erklärung klar u eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Entscheidung endgültig hinzunehmen u nicht anfechten zu wollen (BGH FamRZ 96, 1753).
II. Verzicht auf die Anschlussbeschwerde.
Rn 3
Auf die Anschlussbeschwerde kann gem II ggü dem Gericht erst nach Einlegung der Hauptbeschwerde verzichtet werden; eine Ausn gilt nach § 144 für den Verzicht auf eine Anschlussbeschwerde gg den Scheidungsausspruch. Zu Form, Auslegung u Wirkung s Rn 2. Zur Verzichtserklärung nur ggü einem anderen Beteiligen s Rn 2 (aA Zö/Feskorn Rz 6, wonach der Verzicht auf die Anschlussbeschwerde nach dem eindeutigen Wortlaut v III nur ggü dem Gericht erklärt werden könne).
III. Anschlussbeschwerde-/Beschwerderücknahme.
Rn 4
Gem IV, der auf die Anschlussbeschwerde entsprechend anzuwenden ist (Keidel/Sternal Rz 22), kann das Rechtsmittel ab Einlegung bis zum Erlass (§ 38 III 3) der Beschwerdeentscheidung ggü dem Gericht zurückgenommen werden. Zur Form s Rn 2. Auch die Rechtsmittelrücknahme ist als Verfahrenshandlung der Auslegung zugänglich. Sie ist ebenfalls grds unwiderruflich u unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund eines für das Gericht u den Verfahrensgegner offensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelführers über tatsächliche oder rechtliche Umstände erklärt wurde. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht v einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (BGH FamRZ 08, 43). Mit seiner Rücknahme verliert das eingelegte Rechtsmittel in fG-Familiensachen seine Wirkungen, während in Familienstreitsachen gem § 117 II 1 iVm § 516 III ZPO der Verlust des eingelegten Rechtsmittels folgt. In beiden Fällen ist bei noch laufender Rechtsmittelfrist die erneute Beschwerdeeinlegung möglich.
Für die Kosten gilt in fG-Familiensachen – vorbehaltlich vorrangiger Spezialvorschriften (dazu s § 81 Rn 1, § 84 Rn 2) – § 84, in Familienstreitsachen § 117 II 1 iVm § 516 III ZPO bzw in Unterhaltssachen als lex specialis § 243. In Familienstreitsachen ist gem § 516 III ZPO neben der Kostenentscheidung auch der Rechtsmittelverlust auszusprechen; Letzteres ist mangels einer vergleichbaren Regelung nicht erforderlich in fG-Familiensachen. Zur Wirkung einer Beschwerderücknahme auf die Anschlussbeschwerde s § 66 Rn 4 f. Die Rücknahme führt zu Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach KV-FamGKG Ziff 1121 f, 1212, 1223 f, 1315, 1323 f, 1412, 1423 f.