Rn 4
In zwei Fällen kann das Beschwerdegericht in fG-Familiensachen die angefochtene Entscheidung u das dieser zugrunde liegende Verfahren aufheben u an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen. Gem I 2 ist dies ohne Antrag der Fall, wenn das Ausgangsgericht in der Sache noch nicht entschieden hat. Hierunter fällt zunächst eine Antragsabweisung als unzulässig. Jenseits dessen liegt eine Entscheidung in der Sache aber auch nur dann vor, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Regelung hinsichtlich des dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses in der gebotenen Weise umfassend getroffen hat (Hamm FamRZ 13, 310; Keidel/Sternal Rz 14). Neben der Nichtbescheidung einzelner Anträge oder einer unzulässigen Teilentscheidung (Keidel/Sternal Rz 14) fehlt es an einer Entscheidung in der Sache auch dann, wenn in erster Instanz ein notwendig zu beteiligender Beteiligter (sog Muss-Beteiligter) iSv § 7 I, II (s § 7 Rn 3 ff) nicht am Verfahren beteiligt wurde (Ddorf FamRZ 20, 531; Rostock FamRZ 14, 2020; Köln FamRZ 11, 753). In Kindschaftssachen sind das JugA in den Fällen des § 162 II, nicht aber in den Fällen des § 162 I, III 1 notwendiger Beteiligter iSv § 7 II, u der Verfahrensbeistand nach § 158 I, II (Rostock FamRZ 14, 2020; aA Zö/Feskorn Rz 8: lediglich Verfahrensmangel iSv I 3). Nur auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten, der nicht notwendigerweise Beschwerdeführer sein muss (Kobl FamRZ 16, 467), kann das Beschwerdegericht gem I 3 bei einer erforderlichen umfangreichen oder aufwendigen Beweisaufnahme, wie zB der Einholung eines Sachverständigengutachtens, eine Zurückverweisung bei einem wesentlichen Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens vornehmen (s hierzu § 538 ZPO Rn 11 ff). Kosten: Rn 6. Rechtsbehelfsbelehrung: § 39. Die Zurückverweisung führt zur Fortsetzung des Verfahrens in der ersten Instanz, die gem I 4 an die zur Zurückverweisung führende rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts, nicht jedoch an sonstige, die Beschwerdeentscheidung nicht tragende Ausführungen (obiter dicta), gebunden ist. Die Bindungswirkung gilt auch für das Beschwerdegericht bei Befassung m der Sache aufgrund einer neuerlichen Beschwerde u ebf nachfolgend das Rechtsbeschwerdegericht (BGH FamRZ 20, 619). Sie entfällt bei Änderung der Tatsachen- oder Rechtslage. Näher s § 538 ZPO Rn 46 ff. In Ehe- u Familienstreitsachen gelten § 117 II 1 iVm § 538 II ZPO, die Bindungswirkung folgt analog § 563 II ZPO (§ 538 Rn 46, 48).