Rn 2

Das Beschwerdegericht entscheidet gem II durch Beschl, für den die allgemeinen Vorschriften der §§ 38 ff gelten, III. Der Beschl ist zu begründen (II); umstr ist, ob nach § 38 IV v einer Begründung abgesehen werden kann (bejahend: Zö/Feskorn Rz 5; aA, da § 69 II lex specialis ggü § 69 III: Keidel/Sternal Rz 42). Sofern Rechtsbeschwerde eingelegt werden kann (§ 70), muss dem BGH die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung anhand deren Begründung möglich sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?