Rn 1

§ 70 regelt, in welchen Fällen gg eine Beschwerdeentscheidung eine weitere Instanz eröffnet ist. §§ 71 ff enthalten weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen, regeln den Umfang der Überprüfung der Beschwerdeentscheidung u das Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Vorschriften gelten gem § 113 I 1 auch für Ehe- u Familienstreitsachen (§§ 121, 112) u werden – anders als nach § 117 die Vorschriften über die Beschwerde nach §§ 58 ff v den dort in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO über die Berufung – nicht durch die revisionsrechtlichen Normen der ZPO (§§ 542 ff ZPO) ergänzt, sind diesen aber zum großen Teil nachgebildet.

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