Gesetzestext

 

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.

die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt Form, Frist u inhaltliche Anforderungen an die Rechtsbeschwerde u ihre Begründung. Im Gegensatz zur Beschwerde (§ 65) besteht auch in fG-Familiensachen Begründungszwang.

B. Norminhalt.

 

Rn 2

Die Vorschrift entspricht § 575 ZPO. Daher s § 575 ZPO Rn 1 ff. An die Stelle der Zustellung der Beschwerdeentscheidung tritt deren Bekanntgabe, s § 63 Rn 5. Einlegungs- u Begründungsfrist betragen identisch einen Monat, II 1; es steht also abw zur Revision nach § 551 II ZPO für die Begründung keine zusätzliche Monatsfrist zur Verfügung. Zu Rechtsbeschwerde u VKH s.a. § 64 Rn 3 f. Zu Unterschrift, Fernkommunikationsmittel u elektronischem Rechtsverkehr s.a. § 64 Rn 5a.

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