Rn 4

Beteiligtenfähig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, KGaA, Genossenschaft, VVaG). Juristische Personen mit dem Verwaltungssitz in anderen Staaten der EU wie etwa die ›Limited‹ sind zumindest dann beteiligtenfähig, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung nach § 13d HGB haben (dazu Hügel/Holzer § 1 Rz 49).

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