Rn 7

Behörden ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind beteiligtenfähig, soweit sie ein eigenes Antragsrecht haben (Begr zu § 8 RegE in BTDrs 16/6308, 180). Als Behörde ist eine Amtsstelle zu verstehen, die unabhängig von der Tätigkeit natürlicher Personen besteht, nach öffentlichem Recht organisiert ist und Geschäfte innerhalb des Funktionskreises des Amts besorgt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Handlungen hoheitlicher Natur sind oder die Stelle selbst rechtsfähig ist (BGHZ 31, 92 ff). Behörden sind daher Gemeinden, Landratsämter, Jugendämter, staatlich geführte JVAs und berufsständische Organe iSd § 380 (IHK, Handwerkskammer).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?