Rn 3

Gem I 1 trifft das Gericht die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Damit gilt in fG-Familiensachen nicht das reine Erfolgsprinzip nach §§ 91 f ZPO. Anders als unter dem früheren § 13a I 1 FGG folgt aus § 81 kein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Vielmehr räumt I 1 dem Gericht ein relativ weitgehendes Ermessen iSe weiten Gestaltungsspielraum ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Damit soll den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, in jedem Einzelfall darüber zu entscheiden, in welchem Umfang die Kostenentscheidung sachgerecht ist (BGH FamRZ 14, 744; KG FamRZ 16, 485). Als Ermessenskriterien kommen in Betracht: das Obsiegen/Unterliegen, die Bedeutung der Sache für die jeweiligen Beteiligten, auch jenseits v II Nr 1, 3, 4 das Verhalten im u der Anlass für das Verfahren (BGH FamRZ 14, 744; Gedanke des § 97 II ZPO). In Amtsverfahren wie auch generell in Kindschaftssachen entspricht es idR der Billigkeit, dass die Gerichtskosten die Eltern hälftig tragen u außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (Köln FamRZ 17, 383; Naumbg FamRZ 14, 687; KG FamRZ 12, 1162; aA u auf das Erfolgsprinzip abstellend in Antragsverfahren u auf Anregung eines Elternteils begonnenen Amtsverfahren Brandbg FamRZ 15, 1050); anders kann es sein, wenn ein Elternteil für die Verweigerungshaltung des Kindes dem anderen Elternteil ggü verantwortlich ist (Köln FamRZ 17, 383). Bei der Ermessensentscheidung nach I sind auch Kostenbefreiungstatbestände zu berücksichtigen, also dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, womit eine Verteilung dieser Kosten auf den bzw die übrigen Beteiligten angezeigt sein kann (BGH FamRZ 17, 50). Eine Auferlegung v Kosten auf das JugA als Amtsvormund wird idR nur in den Fällen des II angebracht sein (BGH FamRZ 17, 50). In Vaterschaftsfeststellungsverfahren entspricht es billigem Ermessen, dem vorgerichtlich erfolglos zur Anerkennung seiner Vaterschaft aufgeforderten als Vater festgestellten Mann die (Gerichts-)Kosten allein aufzuerlegen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Kindesmutter in der Empfängniszeit vorlagen (Bremen FamRZ 16, 1481; Celle MDR 14, 968). Ungleiche wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten können Berücksichtigung finden, wobei dies nicht mittelbar zur Gewährung nicht bewilligter VKH führen darf (KG FamRZ 12, 1162). Die am Verfahren nach § 33 VersAusglG beteiligten Versorgungsträger trifft keine Kostenlast hinsichtlich der Gerichtskosten, da dieses Verfahren ausschl dem Interesse der geschiedenen Ehegatten dient (Bambg FamRZ 11, 1797). IRv I 2 ist auch zu prüfen, ob v der Erhebung v Gerichtskosten, die durch eine unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, abgesehen werden kann. Das Erfordernis, iRd Kostenentscheidung nach I 2 hierüber zu befinden, wird durch das Verfahren nach § 20 FamGKG weder ausgeschlossen noch inhaltlich eingeschränkt (BGH FamRZ 15, 570). In Kindschaftssachen nach § 151 Nr 6, 7 kann gem I 2 zu verfahren sein, wenn der Antrag im wohlverstandenen Interesse des Kindes erfolgt ist oder sogar mit Unterstützung einer Fachklinik (Brandbg FamRZ 20, 1922).

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