Gesetzestext

 

Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt, wann das Gericht verpflichtende (§§ 81 I 3, 87 V) bzw freigestellte Kostenentscheidungen (§ 81 Rn 1) zu treffen hat. Sonderregelungen finden sich zB in §§ 35 III 2, 92 II. Keine Anwendung in Ehe- u Familienstreitsachen, s § 80 Rn 1.

B. Norminhalt.

I. Zeitpunkt der Kostenentscheidung.

 

Rn 2

Erfolgt eine Kostenentscheidung, ist diese in der Endentscheidung (§§ 38 I 1, 58 I) zu treffen. Da auch in fG-Familiensachen der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung gilt (§ 81 Rn 1), sind hier damit aber nur instanzabschließende Endentscheidungen gemeint (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 3).

II. Nachholung der Kostenentscheidung.

 

Rn 3

Eine vergessene Kostenentscheidung ist gem § 43 auf fristgebundenen (zwei Wochen) Antrag durch Beschlussergänzung nachzuholen. Eine Ergänzung ist nicht zulässig, wenn das Gericht bewusst keine Kostenentscheidung getroffen hat, auch falls dies rechtlich fehlerhaft war. § 43 ermächtigt das Gericht nicht, seine Entscheidung, an die es m Erlass (§ 38 III 3) gebunden ist, nachträglich zu ändern (BGH FamRZ 13, 1572); hier kommt allenfalls eine Kostenbeschwerde nach § 58 in Betracht (s § 58 Rn 2, § 61 Rn 3). Das Antragserfordernis nach § 43 I soll auch in den Fällen der vorgeschriebenen Kostenentscheidung (§§ 35 III 2, 81 I 3, 87 V, 92 II; s § 81 Rn 1) gelten (Frankf FamRZ 16, 1097; aA Zimmermann FamRZ 09, 377, 380 [Redaktionsversehen]). Bei bloßem Tenorierungsfehler, also fehlender Kostenentscheidung im Tenor trotz Ausführungen zur Kostenverteilung in den Gründen, ist der Tenor jederzeit vAw gem § 42 I zu berichtigen.

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